Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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aufsichtigen. Bei der Ablösung hat die Behörde neben der in §10 erwähnten Bescheinig- 
ung über die verbrauchte Munition ein Zeugniß über Führung während des Kommandos 
dem Bataillon einzusenden. 
& :37. Erkrankt ein Kommandirter, so hat er bei der Behörde um seine Ueberführung 
in das nächste Garnison-Lazareth einzukommen. Ist diese Ueberführung unmöglich, so 
erfolgt die ärztliche Behandlung auf Kosten der Forstkasse. 
38.Jeder auf Forst= 2c. Schutz Kommandirte wird vor seinem Abgange mit 
dieser Dienstanweisung versehen und hat dieselbe nach seiner Ablösung seiner Kompagnie 
zurückzuliefern. 
Der Truppentheil ist dafür verantwortlich, daß derselbe vor Antritt des Kommandos 
mit dem Inhalt dieser Dienstanweisung völlig vertraut ist. 
  
B. 
Dienstanweisung 
der zum Gemeinde-beziehentlich Privat-Wald= und Flurschutze kommandirten 
Soldaten. 
# 1. Die Bestimmung eines zum Gemeinde= beziehentlich Privat-Wald= und Flur- 
schutze kommandirten Soldaten ist im Wesentlichen, alle Felddiebstähle, Forst= und Jagd- 
Frevel, desgleichen alle Beschädigungen der Wälder und Fluren, welche er beausfsichtigen 
soll, sowie der Wege, Zäune, Brücken, etwaiger Feimen, Bewässerungsanlagen 2c. inner- 
halb derselben zu verhüten und vorkommenden Falls Anzeige darüber zu erstatten. Zu 
anderen, als rein dienstlichen Beschäftigungen sollen die kommandirten Soldaten nicht 
herangezogen werden. 
§ 2. Der Kommandirte hat sich unverzüglich bei der Amtshauptmannschaft zu 
melden, an welche er, vermöge der ihm ertheilten Ordre, gewiesen ist. 
#3. Dieselbe wird ihm den Ort seiner Bestimmung, desgleichen diejenigen An- 
ordnungen, welche zu seinem Unterkommen und seiner Verpflegung getroffen worden sind, 
bekannt machen und ihm eine schriftliche Bescheinigung einhändigen, mit welcher er sich 
als zum Gemeinde= beziehentlich Privat-Wald= oder Flurschutz Kommandirter aus- 
weisen kann.
	        
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