Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Sie wird ihn ferner anweisen, wo und bei wem er sich wegen seiner Einweisung in 
die Grenzen des Flurbezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, zu melden habe, an 
wen und wohin er in seinen Dienstverrichtungen, über die dabei gemachten Wahr— 
nehmungen und Entdeckungen Anzeige zu erstatten und an wen er sich zu wenden hat, 
wenn ihm wegen Ausübung seines Berufs und wegen seines Verhaltens dabei Zweifel 
beigehen. 
§& 4. Hierauf hat der Kommandirte sich unverzüglich an den Ort seiner Bestimmung 
zu begeben, sich die Grenzen des Flurbezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, an- 
weisen zu lassen und sodann den ihm wegen seiner Dienstverrichtungen ertheilten An- 
ordnungen und gegenwärtiger Dienstanweisung pünktlich nachzugehen. 
Ganz besonders ist der Kommandirte seiten der Amtshauptmannschaft, beziehentlich 
seiten des nach § 3 mit seiner Einweisung Beauftragten darüber zu belehren, ob und 
wem in dem ihm zugewiesenen Bezirke ein Recht zum Waffentragen zusteht. 
§ 5. Wegen seiner Dienstverrichtungen hat er nur von der § 2 gedachten Amts- 
hauptmannschaft, beziehentlich von deren Beauftragten (§ 3) Befehle anzunehmen und 
solche genau und pünktlich zur Ausführung zu bringen. 
Ebenso hat der Kommandirte alle Vorfälle, welche sich bei Ausübung seines Dienstes 
ereignen und alle Wahrnehmungen, welche er dabei macht, dieser Behörde beziehentlich 
deren Beauftragten anzuzeigen. 
6#6. Den Bereich, in welchem er die Aufsicht führen soll, muß er, der Weisung 
entsprechend, sowohl bei Tag, wie in der Nacht begehen. 
§# 7. Bei Ausübung seines Dienstes trägt der Kommandirte Mütze, Seitengewehr, 
eine Patronentasche mit scharfen Patronen und sein Dienstgewehr. 
Ist er angewiesen, solches geladen zu führen, so hat er dasselbe doch immer zu 
sichern. 
Es ist dem Kommandirten streng untersagt, sein Dienstgewehr zu Jagdzwecken zu 
benutzen. Eine andere als die Dienstwaffe, wie z. B. Jagdflinte und dergleichen, darf 
ein zum Schutze von Gemeinde= beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren Komman- 
dirter nicht führen. 
§s#8. Den Waffen und der Munition ist im Gebrauche, wie bei der Verwahrung 
im Quartier eine stete Sorgfalt, sowie dem geladenen Gewehre ganz besonders eine große 
Vorsicht zu widmen. 
Vor der Rückkehr in das Quartier hat der Kommandirte unter allen Umständen zu 
entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem Betreten geschlossener Räume zu 
beobachten.
	        
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