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Sie wird ihn ferner anweisen, wo und bei wem er sich wegen seiner Einweisung in
die Grenzen des Flurbezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, zu melden habe, an
wen und wohin er in seinen Dienstverrichtungen, über die dabei gemachten Wahr—
nehmungen und Entdeckungen Anzeige zu erstatten und an wen er sich zu wenden hat,
wenn ihm wegen Ausübung seines Berufs und wegen seines Verhaltens dabei Zweifel
beigehen.
§& 4. Hierauf hat der Kommandirte sich unverzüglich an den Ort seiner Bestimmung
zu begeben, sich die Grenzen des Flurbezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, an-
weisen zu lassen und sodann den ihm wegen seiner Dienstverrichtungen ertheilten An-
ordnungen und gegenwärtiger Dienstanweisung pünktlich nachzugehen.
Ganz besonders ist der Kommandirte seiten der Amtshauptmannschaft, beziehentlich
seiten des nach § 3 mit seiner Einweisung Beauftragten darüber zu belehren, ob und
wem in dem ihm zugewiesenen Bezirke ein Recht zum Waffentragen zusteht.
§ 5. Wegen seiner Dienstverrichtungen hat er nur von der § 2 gedachten Amts-
hauptmannschaft, beziehentlich von deren Beauftragten (§ 3) Befehle anzunehmen und
solche genau und pünktlich zur Ausführung zu bringen.
Ebenso hat der Kommandirte alle Vorfälle, welche sich bei Ausübung seines Dienstes
ereignen und alle Wahrnehmungen, welche er dabei macht, dieser Behörde beziehentlich
deren Beauftragten anzuzeigen.
6#6. Den Bereich, in welchem er die Aufsicht führen soll, muß er, der Weisung
entsprechend, sowohl bei Tag, wie in der Nacht begehen.
§# 7. Bei Ausübung seines Dienstes trägt der Kommandirte Mütze, Seitengewehr,
eine Patronentasche mit scharfen Patronen und sein Dienstgewehr.
Ist er angewiesen, solches geladen zu führen, so hat er dasselbe doch immer zu
sichern.
Es ist dem Kommandirten streng untersagt, sein Dienstgewehr zu Jagdzwecken zu
benutzen. Eine andere als die Dienstwaffe, wie z. B. Jagdflinte und dergleichen, darf
ein zum Schutze von Gemeinde= beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren Komman-
dirter nicht führen.
§s#8. Den Waffen und der Munition ist im Gebrauche, wie bei der Verwahrung
im Quartier eine stete Sorgfalt, sowie dem geladenen Gewehre ganz besonders eine große
Vorsicht zu widmen.
Vor der Rückkehr in das Quartier hat der Kommandirte unter allen Umständen zu
entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem Betreten geschlossener Räume zu
beobachten.