Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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#9.S Der guten Erhaltung der Waffen und Bekleidungsstücke muß der Kommandirte 
die größte Sorgfalt widmen. Jede Beschädigung an der Waffe hat derselbe sogleich 
seinem Bezirks-Kommando, sowie der vorgesetzten Amtshauptmannschaft, beziehentlich 
dem nach § 3 von derselben Beauftragten zu melden und, wenn dieselbe bei Ausübung 
seines Dienstes entstanden, der Meldung an das Bezirks-Kommando eine entsprechende 
Bescheinigung der betreffenden Behörde beizufügen. 
Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Kommandirte allein verantwortlich. 
10. Jeder Kommandirte wird für die Dauer seines Kommandos mit 10 Stück 
scharfen Patronen ausgerüstet. 
Ueber den Verbrauch der Patronen ist bei Entlassung des Kommandirten, beziehent- 
lich bei etwaigem Antrage auf Ergänzung der Munition seiten der Behörde eine Be- 
scheinigung auszustellen. 
11. Bei Begehung des seiner Aufsicht übergebenen Bezirks hat der Kommandirte 
sein Augenmerk vorzugsweise auf vorkommende Felddiebstähle, sowie auf Zuwiderhand- 
lungen gegen die zum Schutze der Forsten und der Jagd bestehenden Bestimmungen?) 
des Forststrafgesetzes vom 30. April 1873 und des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich zu richten. 
&12. Trifft der Kommandirte Felddiebe oder Forst= oder Jagd-Frevler oder solche, 
welche sich sonst ein unter § 1 fallendes Ungebührniß zu Schulden kommen lassen, an, 
so hat er sie anzuhalten, sie nach ihren Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort zu 
befragen, ihnen das etwa bereits Entwendete abzunehmen, auch sie durch Wegnahme der 
Werkzeuge oder Geräthschaften, mit welchen das Vergehen verübt worden ist, oder durch 
Wegnahme anderer Sachen, welche dieselben bei sich haben, zu pfänden und dafern sie ihm 
nicht persönlich bekannt sind, der nächsten Orts= oder sonstigen Behörde, welche ihm bei 
seiner Aufstellung für diesen Fall bezeichnet worden ist, als vorläufig Festgenommene 
zuzuführen. 
13. Die solchen Personen abgenommenen Pfänder sind, wenn die Gepfändeten 
dem Kommandirten persönlich nicht bekannt sind und daher vorläufig festgenommen wer- 
den, mit den Festgenommenen zugleich an die Behörde, an welche die Festgenommenen 
abgegeben werden, abzuliefern, und hat der Kommandirte sich über diese abgelieferten 
Pfänder eine Bescheinigung ertheilen zu lassen. 
Die Pfänder von anderen, ihm bekannten und deshalb nicht festzunehmenden Feld- 
dieben oder Forst= oder Jagd-Frevlern hat er an diejenige Stelle abzuliefern, an welche 
er nach §§ 3 und 5 die Anzeige zu erstatten hat. 
  
6 6oi“ Der für die Kommandirten bestimmten Handausgabe dieser Dienstanweisung sind diese Bestimmungen 
eigedruckt.
	        
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