Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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& 29. Hat der Kommandirte bei vorschriftmäßigem Waffengebrauche eine Person 
verwundet oder getödtet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetzliche 
Schutz zu Theil werden. 
* 30. Dem Kommandirten wird es zwar zur Pflicht gemacht, seine Obliegenheiten 
mit Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnöthigen Strenge, 
namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. 
* 31. Wenn ein Kommandirter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner 
Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich ver- 
sprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. 
32. Wenn an einem Orte mehrere Kommandirte zum Schutz von Forsten, Jagden 
oder Fluren aufgestellt sind, so wird seiten der Militärbehörde ein Führer, eventuell 
ein Unteroffizier oder Oberjäger für dieses Kommando bestimmt. 
Der Kommandoführer tritt den anderen Kommandirten gegenüber in das Verhält- 
niß eines militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Derselbe ist für alle Fälle zur 
Meldungserstattung an das Landwehr-Bezirks-Kommando verpflichtet, welchem der be- 
treffende Mann angehört. · 
§33.VerhaftungsrechtundStrafgewaltstehtderAmtshauptmannfchaftüberdie 
Kommandirten im Allgemeinen nicht zu; nur wenn Verbrechen vorliegen, die eine so— 
fortige Festnahme geboten erscheinen lassen, ist solche vorläufig vorzunehmen, alsdann aber 
das Landwehr-Bezirks-Kommando, welchem der betreffende Mann angehört, umgehend 
davon zu benachrichtigen. 
Macht die Führung eines Kommandirten dessen außerterminliche Ablösung nöthig, 
so ist solche ebendort zu beantragen. 
34. Bis zu 24 Stunden kann der Kommandirte von der Amtshauptmannschaft 
beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz ausnahmsweise Genehmigung finden 
kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim Landwehr-Bezirks-Kommando nachzusuchen. 
* 35. Die Behörde hat nicht nur die Verpflichtung, die Kommandirten in Bezug 
auf ihren Dienst und die gute Haltung ihrer Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke so viel 
wie möglich zu überwachen, sondern auch das außerdienstliche Verhalten derselben zu be- 
aufsichtigen. 
Bei der Ablösung hat die Behörde neben der in § 10 erwähnten Bescheinigung über 
die verbrauchte Munition ein Zeugniß über Führung während des Kommandos dem 
Landwehr-Bezirks-Kommando einzusenden. 
36. Erkrankt ein Kommandirter, so hat er bei der Behörde um seine Ueberführ- 
ung in das nächste Garnison-Lazareth einzukommen. Ist diese Ueberführung unmöglich, so 
1885. 3
	        
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