Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 22 — 
Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten Projektes und 
unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Betriebs durchführen lassen. 
Artikel 3. 
Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staats- 
bahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maßgebend sein. 
Die Bahn wird in Gemäßheit des beiderseits genehmigten Projektes vollständig be- 
triebsfähig hergestellt und mit allen für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen und 
Inventarien, namentlich auch den erforderlichen Signalvorrichtungen ausgestattet; auch 
wird zu Lasten des Baukapitals eine Oberbaumaterialienreserve an Schwellen, Schienen 
und Schienenbefestigungsmitteln nach Höhe von ein und einem halben Prozent des ver- 
legten gleichen Materials beschafft. 
Dagegen werden die für den Betrieb erforderlichen Betriebsmittel von der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahn-Verwaltung aus dem vorhandenen Betriebsmittelparke der- 
selben gestellt und von einer Neubeschaffung derselben zu Lasten des Baukapitals abge- 
sehen. 
Artikel 4. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Ausführung des Baues der Bahn, 
welche als Vertrauenssache angesehen werden soll, sorgfältig darauf Bedacht nehmen, daß 
die Bahn zwar durchaus solid und den obwaltenden Verkehrsverhältnissen entsprechend, 
aber auch mit dem thunlichst geringen Kostenaufwande hergestellt und jeder unnöthige 
Aufwand dabei vermieden wird. 
In das Baukapital sollen nur die baaren Ausgaben aufgenommen werden, welche 
jeder der beiden Regierungen erwachsen. Es wird daher die Herzoglich Sächsische Re- 
gierung für die Thätigkeit Ihrer Behörden bei Durchführung der Expropriation, Beauf- 
sichtigung des Bahnbaues, der Besitztitelregulirung 2c. keine Gebühren und Gehalte irgend 
welcher Art, sondern nur die baaren Verläge an Auslösungen, Copialien und dergleichen, 
andererseits aber die Königlich Sächsische Regierung keinen Aufwand an Generalunkosten 
für Gehalte und Remunerationen bei der oberen Leitung und Beaufsichtigung des Baues, 
sondern ebenfalls nur die im Interesse dieser Thätigkeit erwachsenden baaren Auslagen 
in Rechnung stellen. 
Insoweit durch die Einmündung der neuen Bahn die der Königlich Sächsischen Re- 
gierung gehörenden Anlagen der Gößnitz-Geraer Eisenbahn berührt und beziehentlich 
mit benutzt werden, wird hierfür eine Entschädigung nicht berechnet, sondern nur die Ver- 
gütung der sämmtlichen durch Veränderung und Erweiterung dieser Anlagen erwachsenden 
Kosten in Anspruch genommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.