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Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf—
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider—
handlungen gegen polizeiliche auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende
Vorschriften erlassen werden.
Artikel 11.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung behufs
Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen, soweit thunlich, entsprochen werden wird, recht—
zeitig mitgetheilt.
Artikel 12.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für
das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden allgemeinen
Grundsätze festgesetzt und der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen
Verhältnissen für die Schönberg-Schleizer Eisenbahn wünschenswerth machen sollten,
werden nur nach eingeholter Zustimmung der betreffenden Territorialregierung in Wirk-
samkeit gesetzt werden.
Artikel 13.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die verkehrs= und volkswirthschaftlichen In-
teressen des von der Schönberg-Schleizer Eisenbahn berührten Landestheils der Fürst-
lich Reußischen j. L. Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der
eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den
Unterthanen der beiden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsicht-
lich der Beförderungsweise einen Unterschied machen.
Artikel 14.
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der anderen
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathslandes.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte an-
gesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin
der competenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für die übrigen
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; insoweit
dieselben aber im Bereiche des Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebietes stationirt sind,