Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den benannten Commissaren vollzogen 
worden. 
Dresden, 
Gera, 
Ewald Alexander Hoffmann. Walther Engelhardt. 
Nr. 14. Verordnung, 
die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst betreffend; 
vom 17. April 1885. 
den 11. Februar 1885. 
  
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Ula Aufhebung der Verordnung, die Anstellungsprüfungen für den höheren Staats- 
forstdienst betreffend, vom 1. December 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 323 flg.), sowie der 
nachträglich hierzu erlassenen Bekanntmachungen vom 3. September 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 522 flg.) und vom 27. März 1856 (G.= u. V.-Bl. S. 15), beziehentlich zur 
weiteren Ausführung der Bestimmungen in §§ 20 und 21 der Verordnung, den Staats- 
forstdienst betreffend, vom 9. Mai 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 72 flg.), wird hierdurch 
Folgendes verordnet und bekannt gemacht: 
Prüfungs- 1. Die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst sind einer be- 
ee sonderen, dem Finanz-Ministerium unmittelbar untergeordneten, commissarischen Behörde 
derselben. unter der Benennung: 
Königliche Prüfungscommission für den höheren Staatsforstdienst 
übertragen. Vergl. 8 20 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 9. Mai 
1871 (G.= u. V.-Bl. S. 72). 
Zusammen- #2. Die Prüfungscommission besteht aus fünf von dem Finanz-Ministerium dazu 
gore ter ernannten, im Staatsforstdienst oder bei der Forstakademie angestellten Beamten. 
eommissodn. Zugleich sind mindestens drei, möglichst in der Nähe des Sitzes der Prüfungscom- 
mission wohnhafte Stellvertreter zu ernennen, deren Einberufung bei Behinderung ein- 
zelner Commissionsmitglieder an deren Stelle dem Vorsitzenden der Commission über- 
lassen bleibt, soweit es sich nicht um den Stellvertreter des letzteren selbst handelt, welchen 
vorkommenden Falls das Finanz-Ministerium ernennt.
	        
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