Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Eisenbahnstrecke. 
§& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in 
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Bau der gedachten Sekundäreisenbahnstrecke werden nach Maßgabe 
der genehmigten Detailpläne die Fluren 
Belgershain, 
Threna, 
Leipziger Universitätswaldung (Oberholz), 
Großpößna, 
Störmthal, 
Liebertwolkwitz, 
Zuckelhausen, 
Holzhausen, 
Zweinaundorf, 
Mölkau, 
Engelsdorf 
und 
Stünz 
betroffen. 
Dresden, am 4. Juli 1885. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Einsiedel. 
Müller. 
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