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Wilsdruff
betroffen.
Dresden, den 27. Juli 1885.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Nr. 29. Verordnung,
die Winkelschriftsteller und die Winkelagenten betreffend;
vom 30. Juli 1885.
In Bezug auf diejenigen Personen, welche sich gewerbmäßig mit der Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere mit
der Abfassung der darauf bezüglichen Aufsätze befassen, sowie in Bezug auf die gewerb—
mäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, be—
stimmt die Gewerbeordnung in § 35 der Fassung vom Jahre 1883 (R.-G.-Bl. S. 188),
daß solche Personen, wenn sie das Gewerbe beginnen, bei der Eröffnung des Gewerbe-
betriebs der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen haben, und daß der Ge-
werbebetrieb ihnen zu untersagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
keit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. Zuwider-
handlungen sind in § 148 Ziffer 4 mit Strafe bedroht. Zu Ausführung dieser Bestimm-
ungen finden die unterzeichneten Ministerien sich bewogen zu verordnen was folgt:
# 1. Die Verwaltungsbehörden haben der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-
gerichte Mittheilung zu machen von den Personen,
1. welche den fraglichen Gewerbebetrieb vorschriftsmäßig angezeigt haben,
2. welchen der Gewerbebetrieb untersagt worden ist.
Die Mittheilungen sind auf die Zeit bis zum 1. Jannar 1884 zurück nachzuholen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte wird ihrerseits von den Mit-
theilungen denjenigen Justizbehörden Kenntniß geben, für welche ein Interesse daran
besteht.
#6 2. Die Gerichte haben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte, in deren
Bezirk sie ihren Sitz haben, Mittheilung zu machen, wenn bei ihnen der Gewerbebetrieb
zur Erscheinung kommt und entweder