Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb Ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen 
über Enteignung von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel 8. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Großherzoglich Sächsischen Regierung behufs 
Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, recht- 
zeitig mitgetheilt. 
Artikel 9. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden allgemeinen 
Grundsätze festgesetzt und der Großherzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Verhältnissen für die Werdau-Weidaer Eisenbahn wünschenswerth machen sollten, werden 
nur nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen Regierung, soweit die 
in deren Staatsgebiete gelegene Bahnstrecke von der betreffenden Maßregel berührt wird, 
in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 10. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Werdau-Weidaer Eisenbahn berührten Landestheile der Groß- 
herzoglich Sächsischen, der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen und der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen 
Gebietstheile und weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den Unterthanen 
der vertragsschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich 
der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel 11. 
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabilitätsberechnungen maßgebend 
sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen 
Staaten die Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der Großherzoglich Sächsi- 
chen, der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach Verhältniß der Länge der in einem jeden 
der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammtlänge der Bahn auf das 
einzelne Staatsgebiet entfällt, nach Maßgabe der innerhalb der einzelnen Gebiete jeweilig
	        
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