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Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften oder bei
fortgesetzt an den Tag gelegter Unzuverlässigkeit bezüglich der Bereitung und Verab—
reichung von Arzneien kann von der betreffenden Kreishauptmannschaft Aerzten die
Haltung einer Hausapotheke und das Verabreichen von Arzneien aus derselben untersagt
werden.
B. Krankenhaus-Apotheken betreffend.
13. Die Verwaltungen der Krankenhäuser sind berechtigt, in denselben zum
Zwecke der Versorgung der Kranken des betreffenden Krankenhauses, der in demselben
wohnenden Beamten und des Dienstpersonals nebst ihren Angehörigen, in Erkrankungs-
fällen mit Arzneien ihre eigenen Apotheken zu errichten und zu erhalten.
& 14. In solchen Apotheken darf eine Verabreichung von Arzneien, sei es im Wege
der Rezeptur, sei es im Handverkaufe an andere Personen, als diejenigen, für welche
nach § 13 die Apotheke bestimmt ist, nicht erfolgen, wenn nicht die Apotheke zugleich als
öffentliche concessionirt ist.
15. Von dem Bestehen und der Errichtung von Krankenhaus-Apotheken nach
Maßgabe des vorstehend in § 13 Bestimmten ist den Bezirksärzten, soweit nicht schon ge-
schehen, Anzeige zu machen.
§16. Die Hausapotheken der Krankenhäuser unterliegen periodischen Revisionen
durch die Bezirksärzte und soweit sie von approbirten und verpflichteten Apothekern ver-
waltet werden, durch die Apothekenrevisoren und die Bezirksärzte, wobei die Rezept-
journale zur Prüfung und Kontrole vorzulegen sind.
Von dem Bestehen solcher Apotheken, bei denen hiernach eine Mitwirkung der Apo-
thekenrevisoren stattfinden soll, haben die Bezirksärzte denselben Mittheilung zu machen.
17. Im Uebrigen finden auf die Hausapotheken der Krankenhäuser die in den
§§ 4 bis mit 8 und § 10 enthaltenen Vorschriften mit der Ausnahme Anwendung, daß
die in § 6 enthaltene Beschränkung hinsichtlich des Bezugs der Arzneimittel bei den-
jenigen Krankenhaus-Apotheken wegfällt, welche von geprüften und verpflichteten Apothekern
verwaltet werden und daß in dem Rezeptjournale (§ 8) der Preis der verabreichten
Medikamente nicht angegeben zu werden braucht.
*18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §14 flg. dieser Verordnung
werden an den Verwaltungen der Krankenhäuser oder der betreffenden Hausapotheken
ebenfalls mit Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet. Sollten sich bei derartigen Apotheken
fortgesetzt Nachlässigkeiten oder Verstöße gegen die bestehenden Vorschriften bemerkbar
machen, so steht der Kreishauptmannschaft die Befugniß zu, der betreffenden Kranken-
hausverwaltung das Geeignete zur Abstellung derartiger Ordnungswidrigkeiten aufzu-