Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften oder bei 
fortgesetzt an den Tag gelegter Unzuverlässigkeit bezüglich der Bereitung und Verab— 
reichung von Arzneien kann von der betreffenden Kreishauptmannschaft Aerzten die 
Haltung einer Hausapotheke und das Verabreichen von Arzneien aus derselben untersagt 
werden. 
B. Krankenhaus-Apotheken betreffend. 
13. Die Verwaltungen der Krankenhäuser sind berechtigt, in denselben zum 
Zwecke der Versorgung der Kranken des betreffenden Krankenhauses, der in demselben 
wohnenden Beamten und des Dienstpersonals nebst ihren Angehörigen, in Erkrankungs- 
fällen mit Arzneien ihre eigenen Apotheken zu errichten und zu erhalten. 
& 14. In solchen Apotheken darf eine Verabreichung von Arzneien, sei es im Wege 
der Rezeptur, sei es im Handverkaufe an andere Personen, als diejenigen, für welche 
nach § 13 die Apotheke bestimmt ist, nicht erfolgen, wenn nicht die Apotheke zugleich als 
öffentliche concessionirt ist. 
15. Von dem Bestehen und der Errichtung von Krankenhaus-Apotheken nach 
Maßgabe des vorstehend in § 13 Bestimmten ist den Bezirksärzten, soweit nicht schon ge- 
schehen, Anzeige zu machen. 
§16. Die Hausapotheken der Krankenhäuser unterliegen periodischen Revisionen 
durch die Bezirksärzte und soweit sie von approbirten und verpflichteten Apothekern ver- 
waltet werden, durch die Apothekenrevisoren und die Bezirksärzte, wobei die Rezept- 
journale zur Prüfung und Kontrole vorzulegen sind. 
Von dem Bestehen solcher Apotheken, bei denen hiernach eine Mitwirkung der Apo- 
thekenrevisoren stattfinden soll, haben die Bezirksärzte denselben Mittheilung zu machen. 
17. Im Uebrigen finden auf die Hausapotheken der Krankenhäuser die in den 
§§ 4 bis mit 8 und § 10 enthaltenen Vorschriften mit der Ausnahme Anwendung, daß 
die in § 6 enthaltene Beschränkung hinsichtlich des Bezugs der Arzneimittel bei den- 
jenigen Krankenhaus-Apotheken wegfällt, welche von geprüften und verpflichteten Apothekern 
verwaltet werden und daß in dem Rezeptjournale (§ 8) der Preis der verabreichten 
Medikamente nicht angegeben zu werden braucht. 
*18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §14 flg. dieser Verordnung 
werden an den Verwaltungen der Krankenhäuser oder der betreffenden Hausapotheken 
ebenfalls mit Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet. Sollten sich bei derartigen Apotheken 
fortgesetzt Nachlässigkeiten oder Verstöße gegen die bestehenden Vorschriften bemerkbar 
machen, so steht der Kreishauptmannschaft die Befugniß zu, der betreffenden Kranken- 
hausverwaltung das Geeignete zur Abstellung derartiger Ordnungswidrigkeiten aufzu-
	        
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