Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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scheldung  sämtllcher  Untersuchungs-Kesten,
eine  fänfmonatliche  Zuchthausstrafe
zu  Morkgrönlagen,  und  nachherige  Eln-Fsprrung
  in  dem  Zwangs-Arbeltshause
zu  Ulm,  ble  zu  erprohter  Beseerung,
wenlgstens  eber  auf  die  Dauer  von  vier
Monaten  erkannt  und  zugleich  bestimmt
worden,  daß  dieselbe  nach  Emtlassung
aus  dleser  Anstalt  unter  strenge  ortspeligeiliche
  Aufsicht  zu  Kellen  feye.

Am  3o.  Obteber  wurben  verurtheil#:

19,  auf  den  Grund  der  von  dem  Oberamtsgerichte
  Saulgen  geführten  Untersuchung:


a)  der  suspendirte  Ober-Umgelder,  Ober-Acciser,
  Stiftungs-Pfleger,  Schulthelt
und  NRatbsschrelber  Zoll  zu.  Altshansen,
  wegen  eines  an  den  Wir#en  seines
  Amis-  Bezirks  durch  Mehrbezug
an  Umgelb  verübten  großen  Betrugs,
wobel  er  der  betrügerischen  Abssche  für
überwlesen  ongenommen  wird,  wegen
Geschenk-Annahme  von  den  Wirtben,
und  wegen  grober  Dleust-Verfehlungen,
ngeben  Caffatlos  von  allen  bisher  bekleideten
  Aemtern,  und  Unfählgkelts-Er=(rung
  zu  Verwaltung  elnes  bffentllchen
  Amtes,  zu  sechsmonotllcher
Hestungsstrafe,  und  dem  Ersad  des  gestifteien
  Schadens,  so  welt  solcher  noch
nicht  gelelstet  16,  so  wie  der  erwlesenermaßes

  angenommenen  Geschent,
welche  für  den  Armenfends  des  Oben
amts  Saulgau  einzuzlehen  sind;

b)  der  Unter  Acchser  Sebasilon  Burzet,

von  Fleischwengen,  wegen  beganzton
Weln=  Einschwärzung  und  des  domtt
conrurrienden,  durch  unterlassene  Verkechnung
  der  schuldigen  Wieths-Abze
ben  in  feiner  Elgenschaft  als  Orts-d##
eller  sich  zu  Schulden  gehrachten  Dint-Vergehens,
  neben  Cassatlos  und  üo
lfäbigkelrs-Erklärung  zu  Verweltung  #
nes  bffentlichen  Amtes,  und  Cenfulu
tion  des  Betrags  des  elngeschwärtts
Weins  für  die  Khnigl.  Hof-Demaluen,
Kammer,  zu  einer  dreiw#chigen  de
stungsstrafe;  ferner

e.)  der  Unter-Umgelder  Schulthelß  Aleb

Güändele,  von  Fleischwangen,  net
verbotener  Geschenk  Annohme  ven  wen
thelen,  und  grober  Dlenst  Nichlhin
keiten  von  selner  Stelle  als  Unter-Un
gelder  entlassen,  und  verordnet,  deß  ##e
von  demselben  erweislichermaßen  angtnommenen
  Geschenke,  so  wekt  ders
Geldwerth  noch  berechaet  werden  lunn
sür  den  Armenfonds  dis  Oberaus
Saulgan  elnzuzlehen  seyen.
Zuglesch  wurde  gegen  fämellche  Anz
schuldigre  Hloslchuch  der  Kosten  du
Angemessene  verfgt.