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zweckdienlicher Mittel gegen die Einflüsse der Witterung und sonst vor weiterer Zerstörung
und Beschädigung zu schützen.
Die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstandenen Schäden werden nicht
vergütet.
§ 98. Die Sorge für Reinigung der Brandstelle vom Brandschutte und das
Sammeln, Sortiren und Aufstellen der noch brauchbaren Baumaterialien, Ausbau-
gegenstände 2c., sowie für die sichere Aufbewahrung derselben liegt ebenfalls lediglich
dem Brandbeschädigten ob.
Ist geschmolzenes Metall von Glocken oder Metalldächern vorhanden, welches durch
einen Sachkundigen von dem Schutte gesondert und durch Auswaschen gereinigt werden
muß, so sind dem dazu bestellten Sachverständigen auch die erforderlichen Handarbeiter
und Regquisiten Seiten des beschädigten Eigenthümers zu gewähren (vergl. jedoch S§ 88
und 89).
§99. Die Würderung der Brandschäden und die Berechnung der dafür zu ge-
währenden Entschädigung geschieht durch den technischen Bezirksbeamten der Anstalt.
Derselbe hat bei der dazu an Ort und Stelle vorzunehmenden Amtshandlung den
Brandbeschädigten oder beziehentlich die wegen des Brandobjekts nach § 43 zur Ver-
sicherungsanmeldung verpflichtete Behörde oder Person, sowie zwei in den Städten
und Landgemeinden von der Ortsbehörde, bei selbstständigen Gutsbezirken von der
Bezirksamtshauptmannschaft zu ernennende Ortszeugen zuzuziehen.
Die endgültige Feststellung der zu gewährenden Brandschädenvergütung erfolgt durch
die Brandversicherungskammer.
* 100. Widersprüche und Einwendungen gegen die Schädenwürderung und Ent-
schädigungsberechnung sind bei deren Verlust von dem Betheiligten nach Bekanntmachung
des Würderungsergebnisses entweder sofort anzubringen, oder bei der Verwaltungs-
behörde erster Instanz innerhalb der nächsten acht Tage, von Zeit der Bekanntmachung
an gerechnet, geltend zu machen.
Alle Punkte der Würderung, gegen welche nicht ausdrücklich reklamirt worden ist,
sind für anerkannt zu erachten.
101. Bis zur Entscheidung über die angebrachte Reklamation ist die Brandstätte
in unverändertem Zustande zu erhalten (vergl. jedoch § 96, Absatz 3).
8 102. Gehen der Brandversicherungskammer selbst gegen die Richtigkeit der
Würderung Bedenken bei, so ist sie befugt, eine Revision zu veranstalten. Gegen eine
solchenfalls abgeänderte Schäden= und Entschädigungsberechnung steht jedoch dem Be-
theiligten innerhalb der § 100 geordneten Frist von Zeit der Bekanntmachung des
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