Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 112. Brandschädenvergütungen unterliegen, ausgenommen in den § 117 ge- 
dachten Fällen der Abtretung, weder der Verkümmerung, noch können sie getrennt vom 
Grundstücke als Hilfsgegenstand in Anspruch genommen werden. 
113. Ueber die Art und Weise der Verwendung der Vergütungsgelder hat der 
Brandbeschädigte entweder sofort bei der Schädenwürderung zum Protokoll, oder spätestens 
noch vor Aushändigung der ersten Vergütungsanweisung und zwar in diesem Falle bei 
der Verwaltungsbehörde erster Instanz bestimmte Erklärung abzugeben und dabei die 
etwa nöthigen Anträge zu stellen. 
& 114. Wird die Wiederherstellung des beschädigten, beziehentlich zerstörten Ver- 
sicherungsobjekts in einer Weise beabsichtigt, daß die Vergütungsgelder nicht vollständig 
zur Verwendung kommen, so ist die Zustimmung der hypothekarischen Gläubiger er- 
forderlich, soweit nicht eine Ergänzung dieser Einwilligung nach Maßgabe von § 419 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintritt. 
*115. Zerstörte Gebäude, für welche die Brandschädenvergütung in Anspruch 
genommen wird, sind in der Regel nicht nur in dem bisherigen Gemeindebezirke, sondern 
auch auf dem Grundstücke, zu dem sie gehörten, wieder aufzubauen. 
Zum Wiederaufbaue auf einem anderen, jedoch in demselben Gemeindebezirke ge- 
legenen Grundstücke ist, soweit nicht ein Fall der § 123 gedachten Art stattfindet, die 
Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger erforderlich. 
Diese Genehmigung vorausgesetzt, kann unter Umständen auch gestattet werden, die 
Vergütungsgelder für den einen Gebäudekomplex zu Neubauten, Vergrößerungs= oder 
Verbesserungsbauten auf einem anderen Gebäudekomplexe desselben Ortes und desselben 
Besitzers zu verwenden. 
Der Anbau in einer anderen Gemeinde wird nur unter dringenden Umständen nach 
vorgängigem Gehör der Gemeinde des Brandorts und nach dazu erklärter Zustimmung 
der hypothekarischen Gläubiger gestattet werden. 
Die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger kann auch in den in Absatz 2, 3 
und 4 gedachten Fällen nach Maßgabe von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzt 
werden. 
* 116. Den Brandbeschädigten ist unverwehrt, die Brandschädenvergütungsgelder 
ganz oder zum Theil an Diejenigen abzutreten, von denen sie auf Credit zum Wieder- 
aufbaue der abgebrannten oder beschädigten Gebäude verwendetes Bauholz oder andere 
Baumaterialien oder zu demselben Endzwecke baare Vorschüsse erhalten, oder denen sie 
die Ausführung des Baues ins Gedinge übergeben haben. Eine solche Abtretung erlangt 
jedoch der Landesanstalt gegenüber erst dadurch Gültigkeit, daß sich der Abtretende dazu 
vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz in verbindlicher Weise bekannt hat.
	        
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