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8 112. Brandschädenvergütungen unterliegen, ausgenommen in den § 117 ge-
dachten Fällen der Abtretung, weder der Verkümmerung, noch können sie getrennt vom
Grundstücke als Hilfsgegenstand in Anspruch genommen werden.
113. Ueber die Art und Weise der Verwendung der Vergütungsgelder hat der
Brandbeschädigte entweder sofort bei der Schädenwürderung zum Protokoll, oder spätestens
noch vor Aushändigung der ersten Vergütungsanweisung und zwar in diesem Falle bei
der Verwaltungsbehörde erster Instanz bestimmte Erklärung abzugeben und dabei die
etwa nöthigen Anträge zu stellen.
& 114. Wird die Wiederherstellung des beschädigten, beziehentlich zerstörten Ver-
sicherungsobjekts in einer Weise beabsichtigt, daß die Vergütungsgelder nicht vollständig
zur Verwendung kommen, so ist die Zustimmung der hypothekarischen Gläubiger er-
forderlich, soweit nicht eine Ergänzung dieser Einwilligung nach Maßgabe von § 419
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintritt.
*115. Zerstörte Gebäude, für welche die Brandschädenvergütung in Anspruch
genommen wird, sind in der Regel nicht nur in dem bisherigen Gemeindebezirke, sondern
auch auf dem Grundstücke, zu dem sie gehörten, wieder aufzubauen.
Zum Wiederaufbaue auf einem anderen, jedoch in demselben Gemeindebezirke ge-
legenen Grundstücke ist, soweit nicht ein Fall der § 123 gedachten Art stattfindet, die
Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger erforderlich.
Diese Genehmigung vorausgesetzt, kann unter Umständen auch gestattet werden, die
Vergütungsgelder für den einen Gebäudekomplex zu Neubauten, Vergrößerungs= oder
Verbesserungsbauten auf einem anderen Gebäudekomplexe desselben Ortes und desselben
Besitzers zu verwenden.
Der Anbau in einer anderen Gemeinde wird nur unter dringenden Umständen nach
vorgängigem Gehör der Gemeinde des Brandorts und nach dazu erklärter Zustimmung
der hypothekarischen Gläubiger gestattet werden.
Die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger kann auch in den in Absatz 2, 3
und 4 gedachten Fällen nach Maßgabe von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzt
werden.
* 116. Den Brandbeschädigten ist unverwehrt, die Brandschädenvergütungsgelder
ganz oder zum Theil an Diejenigen abzutreten, von denen sie auf Credit zum Wieder-
aufbaue der abgebrannten oder beschädigten Gebäude verwendetes Bauholz oder andere
Baumaterialien oder zu demselben Endzwecke baare Vorschüsse erhalten, oder denen sie
die Ausführung des Baues ins Gedinge übergeben haben. Eine solche Abtretung erlangt
jedoch der Landesanstalt gegenüber erst dadurch Gültigkeit, daß sich der Abtretende dazu
vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz in verbindlicher Weise bekannt hat.