Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 121. Kommt ein brandbeschädigtes Grundstück zur Zwangsversteigerung, so 
sind mit Ausnahme des 8 143 bemerkten Falles dem Ersteher die noch unerhobenen 
Brandschädenvergütungsgelder unter derselben Voraussetzung und Bedingung zu verab— 
folgen, unter welchen diese Gelder dem Brandbeschädigten zu zahlen gewesen wären. 
8 122. Meldet sich im Versteigerungstermine Niemand, so werden die Brand- 
schädenvergütungsgelder von der Brandversicherungskammer so lange zurückbehalten, bis 
sich Jemand zum Wiederaufbaue der Brandstätte findet. Letzteren Falles sind die 
Brandentschädigungsgelder, wenn inmittelst die Verjährungsfrist (§ 148) nicht abge- 
laufen ist, in der § 104 bestimmten Maße zu gewähren. Es sind jedoch die auf die 
Zeit, während welcher die Brandstätte unbebaut geblieben, zu berechnenden und einst- 
weilen in Rest zu führenden Brandversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. 
#123. Nach jedem Brande hat die Baupolizeibehörde zu ermessen, ob im öffent- 
lichen, feuer= oder gesundheitspolizeilichen Interesse der Wiederaufbau auf der Brand- 
stelle zu gestatten, oder ob eine Veränderung und beziehentlich Verlegung der Baustelle 
vorzuschreiben sei. 
Ist aus dem einen oder anderen Grunde der Wiederaufbau auf der bisherigen 
Stelle nicht zulässig und tritt die Nothwendigkeit ein, die Baustelle zu verändern oder 
ganz zu verlegen und mit einem anderen Platze zu vertauschen, so hat nicht nur der be- 
treffende Brandbeschädigte oder dessen Besitznachfolger eine solche Veränderung oder 
Verlegung gegen Entschädigung der ihm dabei etwa verloren gehenden Grundräume, 
Brunnen 2c., sowie der abzutragenden Gebäude, Gebäudetheile und solcher Grundmauern, 
welche nach den baupolizeilichen Vorschriften auf bisheriger Stelle noch brauchbar 
gewesen sein würden, ingleichen des nach technischem Ermessen auf der neuen Baustelle 
durch tiefere Gründung etwa entstehenden höheren Baukostenaufwands sich gefallen zu 
lassen, sondern es ist auch jeder andere Grundbesitzer des Gemeindebezirks nöthigenfalls 
gehalten, von seinem Grundeigenthume so viel an noch unbebautem Areale, als zur 
Veränderung oder Verlegung der Baustelle des Brandbeschädigten erforderlich, gegen 
volle Entschädigung abzutreten. 
Die Verpflichtung zur Gewährung der obgedachten Entschädigungen liegt der Ge- 
meinde des Brandorts ob. 
*124. Geschehen die § 123 bemerkten Veränderungen zugleich im Interesse der 
Landes-Brandversicherungsanstalt und wird hierzu von der betreffenden Gemeinde eine 
Beihilfe aus der Brandversicherungskasse beansprucht, so sind die Baupolizeibehörden 
verpflichtet, schon vor endgültiger Ordnung der Angelegenheit die Entschließung der 
Brandversicherungskammer einzuholen.
	        
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