Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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167. Bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Versicherung ist 
der Zeitwerth zugleich mit Rücksicht auf den in Folge neuer Erfindungen, oder ver- 
besserter Konstruktionen etwa anzunehmenden Minderwerth zu bestimmen. 
168. Auf besonderes Verlangen des Besitzers können auch die sogenannten 
Maschinenfundamente, wenn sie frei über den Fußboden des Maschinenraums hervor- 
ragen, oder sonst freie, der Beschädigung durch Feuer ausgesetzte Flächen darbieten, bei 
der Ab= und Einschätzung mit berücksichtigt werden. 
Abschnitt IX. 
Von den Brandversicherungsbeiträgen. 
169. Die von den Gegenständen der freiwilligen Versicherung zu entrichtenden 
Brandkassenbeiträge sind in gleicher Weise, wie die Beiträge von der Gebäudeversicherung 
(§§ 65 und 68) abzuführen und mit diesen gleichzeitig zu erheben. 
Im Falle des § 149 a Absatz 2 sind die Beiträge vom Beginne der Versicherung 
an in derjenigen Höhe zu entrichten, in welcher sie durch die nach Vollendung der Auf- 
stellung auszuführende Katastration festgestellt werden. 
*170. Eine Erhöhung der ordentlichen Beiträge hat dann einzutreten, wenn nach 
dem Jahresschlusse sich bei der Abtheilung für die freiwillige Versicherung ein Fehl- 
betrag ergiebt, zu dessen Deckung eine Erhöhung von mindestens ¼ Pfennig auf die 
Beitragseinheit erforderlich ist. 
Das Ministerium des Innern hat in solchem Falle auf Antrag der Brandversicher- 
ungskammer Entschließung zu fassen und wird darüber, um wie viel, von welcher Zeit 
an und auf wie lange die ordentlichen Beiträge zu erhöhen sind, eine öffentliche Bekannt- 
machung erlassen. 
Auf die Einhebung dieser Beiträge findet die Schlußbestimmung § 67 gleichfalls 
Anwendung. 
##171. Die Verpflichtung zur Zahlung der Brandkassenbeiträge hört auf: 
a) in Ansehung solcher Gegenstände, welche durch Brand oder auch in der Weise 
vernichtet sind, daß dafür eine Vergütung nach § 2 nicht zu gewähren ist, mit 
dem Ablauf des Monats, in welchem die Vernichtung stattgefunden hat; 
b) rücksichtlich solcher Gegenstände, welche gänzlich abgeschafft worden sind, mit dem 
Ablaufe des Monats, iu welchem die Abschaffung angemeldet worden ist; 
Ze) im Falle der nach § 157 a geschehenen Kündigung mit dem Ablaufe der Kündig- 
ungsfrist; 
) im Falle der Aufhebung der Versicherung in Folge eingetretenen Brandschadens
	        
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