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167. Bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Versicherung ist
der Zeitwerth zugleich mit Rücksicht auf den in Folge neuer Erfindungen, oder ver-
besserter Konstruktionen etwa anzunehmenden Minderwerth zu bestimmen.
168. Auf besonderes Verlangen des Besitzers können auch die sogenannten
Maschinenfundamente, wenn sie frei über den Fußboden des Maschinenraums hervor-
ragen, oder sonst freie, der Beschädigung durch Feuer ausgesetzte Flächen darbieten, bei
der Ab= und Einschätzung mit berücksichtigt werden.
Abschnitt IX.
Von den Brandversicherungsbeiträgen.
169. Die von den Gegenständen der freiwilligen Versicherung zu entrichtenden
Brandkassenbeiträge sind in gleicher Weise, wie die Beiträge von der Gebäudeversicherung
(§§ 65 und 68) abzuführen und mit diesen gleichzeitig zu erheben.
Im Falle des § 149 a Absatz 2 sind die Beiträge vom Beginne der Versicherung
an in derjenigen Höhe zu entrichten, in welcher sie durch die nach Vollendung der Auf-
stellung auszuführende Katastration festgestellt werden.
*170. Eine Erhöhung der ordentlichen Beiträge hat dann einzutreten, wenn nach
dem Jahresschlusse sich bei der Abtheilung für die freiwillige Versicherung ein Fehl-
betrag ergiebt, zu dessen Deckung eine Erhöhung von mindestens ¼ Pfennig auf die
Beitragseinheit erforderlich ist.
Das Ministerium des Innern hat in solchem Falle auf Antrag der Brandversicher-
ungskammer Entschließung zu fassen und wird darüber, um wie viel, von welcher Zeit
an und auf wie lange die ordentlichen Beiträge zu erhöhen sind, eine öffentliche Bekannt-
machung erlassen.
Auf die Einhebung dieser Beiträge findet die Schlußbestimmung § 67 gleichfalls
Anwendung.
##171. Die Verpflichtung zur Zahlung der Brandkassenbeiträge hört auf:
a) in Ansehung solcher Gegenstände, welche durch Brand oder auch in der Weise
vernichtet sind, daß dafür eine Vergütung nach § 2 nicht zu gewähren ist, mit
dem Ablauf des Monats, in welchem die Vernichtung stattgefunden hat;
b) rücksichtlich solcher Gegenstände, welche gänzlich abgeschafft worden sind, mit dem
Ablaufe des Monats, iu welchem die Abschaffung angemeldet worden ist;
Ze) im Falle der nach § 157 a geschehenen Kündigung mit dem Ablaufe der Kündig-
ungsfrist;
) im Falle der Aufhebung der Versicherung in Folge eingetretenen Brandschadens