Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No.  122.)  Fernerweite  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Vermögenssteuer.  Vom
13ten  Juli  1812.

M  wird  zu  Jedermanns  Wissenschaft  hiermit  bekannt  gemacht:  „

1)  daß  die  Anweisungen  auf  die  Vermögenssteuer  und  die  als  solche  geltenden
  gestempelten  Tresorscheine,  in  allen  drei  Terminen  der  gedachten
Steuer;  nach  ihrem  Nennwerth  angenommen  werden;

2)  daß  der  Betrag  der  Anweisungen  und  gestempelten  Tresorscheine,  welcher
  durch  die  Berichtigung  der  Steuer  statt  baaren  Geldes  eingeht,
an  die  zur  Verwaltung  desselben  angeordnete  Immediatkommission  abgeliefert
  wird;

3)  daß  diese  Kommission  die  Einlösung  der  Steueranweisungen  und  gestempelten
  Tresorscheine  nach  und  nach  bewirken,  die  Nummer  derselben  durchs
Loos  in  Gegenwart  von  drei  der  hier  anwesenden  Landesrepräsentanten
und  einiger  Vorsteher  der  hiesigen  Börse  ziehen  lassen,  hiermit  nächstens
den  Anfang  machen  und  den  Betrag  jedesmal  öffentlich  anzeigen  wird.

Berlin,  den  13t6en  Juli  1812.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.