Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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4) Die Anzeigen, wie die hierauf ergehenden Eröffnungen, 
sind tax- und stempelpflichtig, allenfallsige Erhebungen jedoch 
als Officialsache zu behandeln. 
5) Die Zuständigkeit zur Verehelichungs-Bewilligung für 
Individuen der bezeichneten Kategorien, sowie die hieraus 
entspringende Verpflichtung zur Alimentation wird durch 
vorstehende Anordnung nicht berührt. 
München, den 14. Juni 1854. 
Staatsministerium des k. Hauses und des 
Aeußern, der Justiz, des Innern, des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten, der 
Finanzen, dann des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
Regierungsblatt 1854, Seite 385. 
Zweiter Artikel. 
Hie Ba der 
(Auch Landärzte, Chirurgen, Magister der Chirurgie und chirurgische 
Bader.) 
Früher, als die Zahl der praktischen Aerzte besonders auf 
dem Lande noch eine sehr geringe war, suchte man dem Be- 
dürfnisse durch Bildung von Aerzten einer untergeordneten Klasse 
abzuhelfen. Dieses geschah vor dem Jahr 1809 durch Bildung 
von Chirurgen an den chirurgischen Schulen zu München, 
Bamberg und Innsbruck. 
Da diese Individuen dem Zwecke wenig entsprachen, so 
wurden durch die Verordnung vom 29. Juni 1808 die Errich- 
tung der Schulen für Landärzte betreffend (Regierungsbl. 1808 
Bd. II. St. XL. S. 1701) die chirurgischen Schulen zu Mün- 
chen, Bamberg und Innsbruck aufgehoben und in München und 
Bamberg Schulen für Landärzte errichtet. 
Nachdem unterdessen die Zahl der wissenschaftlich gebildeten 
praktischen Aerzte sich vermehrt hatte, und die Landärzte sich 
als überflüssig erzeigten, so wurden durch die Verordnung vom 
25. Januar 1823 die Anstalten zur Bildung von Chirurgen 
betreffend (Regierungsblatt 1823 St. VI. S. 107) die land-
	        
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