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a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen
von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden
gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die Bezirks-
steuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt an die
Schulgemeinden abzuliefern haben.
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im Ganzen ausfallende Summe
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten Rechnungs-
abschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem be-
treffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke
zu vertheilen.
)Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul-
gemeinden der confessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der con-
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer
confessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der confessionellen Mehrheit
einen Theil des erhaltenen Betrages an die Schulgemeinde der confessionellen Minderheit
abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, in dem die, die öffent-
lichen Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des
laufenden Schuljahres zu einander gestanden haben.
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden.
8 3. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der
auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben desselben sind,
außer den, den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu—
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1886 und 1887 zu erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
x) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Fleisch-
werke,
e) die Erbschaftssteuer,
f) der Urkundenstempel.
84. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
§5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit