von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat
dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen
Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.
13. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, treten folgende Aenderungen
ein:
1. Zwischen Absatz VII und VIII ist nachstehender neue Absatz
einzuschalten:
VII a. Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In
solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „ein-
schließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben.
2. Im Absatz XllII sind die Angaben unter d, wie folgt, ab-
zuändern:
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede täg-
liche Bestellung .. . . 1 Mark,
14. Im § 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ treten folgende Aender—
ungen ein:
1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte
Fassung:
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellen-
den Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser
die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll-
mächtigte befugt sein soll.
2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu:
Xl. Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußab-
fertigung an die zuständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der
Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll-
oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.
15. Im § 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“
betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. der erste Satz im Absatz l erhält nachstehende Fassung:
Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab-
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach