Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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garantirten Landeskulturrentenscheins ein halbes Jahr nach der künftigen Ausloosung 
unverkürzt ausgezahlt und bis dahin mit 3½ vom Hundert jährlich, zu den beiden 
halbjährigen Terminen 3 Osten Juni und 31 sten December verzinst werden. 
Dresden, den en . 
Königliche Landeskulturrentenbank-Verwaltung. 
(Namensunterschrift eines Verwaltungsmitgliedes.) 
Eingetragen im Creationsbuche der Landeskulturrentenbank 
(Namensunterschrift des Bankbuchhalters.) 
............. Bankbuchhalter. 
Zinsleiste 
zu den zum Landeskulturrentenscheine über 6000.4% (1500.4, 300#) Reichswährung 
Litera A (B, C) N. ausgegebenen Zinsscheinen auf die Verfallstermine .. ... 
bis mit . . . . .. , nach deren Ablauf gegen Zurückgabe dieser Zinsleiste neue Zinsscheine 
ausgeantwortet werden sollen, wenn nicht bis dahin der Landeskulturrentenschein selbst 
durch die Ausloosung zahlbar geworden ist. 
Dresden, den . . . . .... . . ... 
(Facsimile des Bankbuchhalters.) Hanigliche Landeskulturrentenbank- 
Bankbuchhalter. Verwaltung. 
(Facsimile des vorsitzenden Verwaltungs- 
mitgliedes.) 
Zinsschein. 
(Zinsschein Nr. 
Einhundert Mark 
(Fünfundzwanzig) 
„ (Fünf) 
halbjährige Zinsen nach 3½% von dem Landeskulturrentenscheine über 6000.4 
(1500, 300.0, Litera A (B, C) Nr. 
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