Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Vorschriften 
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staats- 
dienst im Baufache. 
—— ————. 
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen der Baubeflissenen und den Gang 
ihrer Ausbildung. 
l 1. 
Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höheren technischen Staatsdienst 
wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen erlangt. 
Es unterscheiden sich diese Prüfungen nach den Fachrichtungen: 
A. des Hochbaufachs, 
B. des Ingenieurbaufachs, 
C. des Maschinenbaufachs. 
Für die Anstellung von Maschinenbaubeflissenen im höheren technischen Staats- 
Eisenbahndienst ist außer der Ablegung dieser Prüfungen diejenige der Locomotivführer- 
prüfung erforderlich (§ 29). 
§ 2. 
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen (8 1 Abs. 1 und 2) ist der 
Besitz des Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder Realgymnasium des Deutschen 
Reichs. 
Inwieweit die Reifezeugnisse außerdeutscher Gymnasien oder Realgymnasien denen 
der gedachten Anstalten gleichzustellen sind, wird von den Ministerien der Finanzen und 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle entschieden. 
l3. 
Es hat voranzugehen: 
der Vorprüfung ein zweijähriges Studium — bei den Candidaten des Ma- 
schinenbaufachs ein Elevenjahr (§§ 6 bis 13) und ein darauf folgendes zwei- 
jähriges Studium —; 
der ersten Hauptprüfung ein an die bestandene Vorprüfung sich anschließendes 
weiteres zweijähriges Studium; 
der zweiten Hauptprüfung bei den Candidaten des Hoch= und Ingenieuerbaufachs 
eine an die bestandene erste Hauptprüfung sich anschließende dreijährige prak-
	        
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