Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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c) Darstellungen von constructiven Einzeltheilen und einfachen constructiven Gesammt— 
anordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues. 
d) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten. 
e) Zeichnungen von einfachen Maschinentheilen. 
f) Geodätische Zeichnungen. 
C. Für das Maschinenbaufach. 
à) Darstellungen aus dem Gebiete der Projectionslehre und Schattenconstruction. 
b) Darstellungen von constructiven Einzeltheilen und einfachen constructiven Gesammt- 
anordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues. 
0) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten. 
d) Constructionszeichnungen von Maschinenelementen und zeichnerische Darstellung 
von statischen Ermittelungen. 
e) Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nach eigener Aufnahme, 
unter Beifügung der Aufnahme-Handzeichnungen. 
Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einer technischen Hoch- 
schule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrer Vollendung, 
wenigstens nach dem Studienhalbjahre, und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter 
dessen Leitung sie ausgeführt worden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, zu welchen 
aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht bei- 
gebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des Candidaten ver- 
sehen sein, welche dahin lautet, daß die Zeichnungen eigenhändig von ihm gefertigt sind, 
und angiebt, ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeichnung, Modell u. s. w.) dabei 
benutzt ist. 
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden, so erfolgt die 
Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage, anderenfalls wird dieselbe 
unter Angabe der Gründe versagt. 
818. 
Die Vorprüfung findet in den Monaten April und Mai bezw. October und November 
statt. Dieselbe dauert zwei Tage und besteht in einer mündlichen Prüfung, welche sich 
auf folgende Gegenstände erstreckt: 
A. Für das Hochbaufach. 
J. Physik: 
Die wichtigsten physikalischen Erscheinungen und Gesetze. 
II. Chemie, Mineralogie und Geologie: 
Grundzüge der anorganischen Chemie, der Mineralogie und Geologie. 
1888. 24
	        
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