Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 30. 
Zum Behufe der praktischen Beschäftigung haben sich die Baubeflissenen, welche die 
erste Hauptprüfung bestanden haben, an das Finanz-Ministerium zu wenden. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
Seitens der Maschinenbaubeflissenen: 
Das Zeugniß über die Ablegung der Elevenpraxis und das während derselben 
geführte Geschäftsverzeichniß. 
Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen: 
1. Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunft zu geben 
hat. 
Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigen- 
händig zu schreiben. 
2. Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und der ersten Haupt- 
prüfung. 
831. 
Sofern Bedenken nicht vorliegen, ernennt das Finanz-Ministerium den Baubeflissenen 
zum Regierungs-Bauführer und ordnet seine Vereidigung sowie seine Ueberweisung an 
einen Bau= bez. Maschinenbeamten an. 
Nach dem Ermessen des Finanz-Ministeriums kann der Bauführer mehreren Bau= bez. 
Maschinenbeamten nach einander zur Beschäftigung überwiesen werden. 
Die Reihenfolge der Beschäftigungen des Bauführers (§§ 28 u. 29) wird von dem 
Finanz-Ministerium angeordnet. Für diese Anordnung ist — neben der Rücksicht auf 
die Jahreszeit, das Vorhandensein geeigneter Baustellen u. s. w. — hauptsächlich die 
Rücksicht auf Planmäßigkeit und Vielseitigkeit der Ausbildung des Bauführers maß- 
gebend. 
Die Ablehnung des Gesuchs um Ueberweisung kann erfolgen, wenn es an Gelegenheit 
zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt. 
32. 
Wünscht ein Baubeflissener für den Zeitraum, während dessen er bei der Ausführ- 
ung von Bauten oder Maschinenanlagen beschäftigt sein muß (88 28, 29), oder für 
einen Theil dieses Zeitraumes bei einem bestimmten Staatsbau= bez. Staatsmaschinen- 
beamten oder bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden Bau= bez. Maschinen- 
beamten oder Privattechniker zu seiner Ausbildung einzutreten, so hat er dies in dem 
an das Finanz-Ministerium zu richtenden Gesuche (§ 30) zum Ausdruck zu bringen und 
die Erklärung des betreffenden Beamten oder Privattechnikers über seine Bereitwilligkeit, 
den Bauführer bestimmungsgemäß auszubilden, beizufügen.
	        
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