Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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genieurbaufaches den Zeitraum von zwölf, bei dem Bauführer des Maschinenbaufaches 
denjenigen von acht Wochen nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Bauführer infolge von Beurlaubung oder aus anderen Gründen 
dem Ausbildungsdienste entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung bei dem Bau— 
führer des Hoch- und Ingenieurbaufaches nicht mehr als sechs, bei dem Bauführer des 
Maschinenbaufaches nicht mehr als vier Wochen beträgt. 
In keinem Falle ist jedoch aus Anlaß der vorbezeichneten Ursachen ein Anspruch auf 
Anrechnung von mehr als im Ganzen zwölf bezw. acht Wochen begründet. 
837. 
Führt ein Bauführer sich so tadelhaft, daß er zur Verwendung im Staatsdienst nicht 
geeignet erscheint, oder vernachlässigt er seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an 
Fleiß, oder wird er für den Staatsdienst im Baufach körperlich unbrauchbar, so kann das 
Finanz-Ministerium den Ausschluß desselben von der weiteren Ausbildung für den höheren 
technischen Staatsdienst verfügen. 
§ 38. 
Ueber die praktische Ausbildung des Bauführers wird von dem Baubeamten u. s. w. 
ein Zeugniß ausgestellt, welches von einem der technischen Räthe des Finanz-Ministeriums, 
bez. von der Generaldirection der Staatseisenbahnen bestätigt und zu den Akten desselben 
genommen wird. 
Auf Antrag wird dem Bauführer Abschrift des Zeugnisses ausgefertigt. 
§ 39. 
Zweite Hauptprüfung. 
Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist das Gesuch um Zulassung zur 
zweiten Hauptprüfung an das Finanz-Ministerium zu richten. 
In dem Gesuche ist nachzuweisen, daß der Bauführer seiner Militärpflicht genügt 
habe oder vom Militärdienst ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (§ 35) beizufügen. 
Ergiebt die Prüfung des Gesuchs und der demselben beizufügenden Nachweise über 
die Beschäftigung des Bauführers in den einzelnen Abschnitten des Ausbildungsdienstes 
und der sonst beigebrachten Zeugnisse, daß der Bauführer den Vorschriften genügt habe 
und daß er zur Ablegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten sei, so 
giebt das Finanz-Ministerium das Gesuch an das technische Ober-Prüfungsamt ab. 
Das Ober-Prüfungsamt beschließt auf Grund der Vorlagen, ob die Zulassung zur 
zweiten Hauptprüfung erfolgen könne. Der hierüber gefaßte Beschluß ist dem Bauführer 
durch das Finanz-Ministerium mitzutheilen.
	        
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