Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 40. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Hauptprüfung ist seitens der Bauführer des 
Hoch= und Ingenieurbaufaches spätestens binnen vier, seitens der Bauführer des Maschinen- 
baufaches spätestens binnen drei Jahren nach Ernennung zum Regierungs-Bauführer zu 
stellen. 
Fällt in den gedachten Zeitraum die Ableistung des Militärdienstjahres, so kann die 
Meldung zur Prüfung unter Einreichung des darauf bezüglichen Nachweises noch bis 
zum Ablaufe eines ferneren Jahres stattfinden. 
Im Uebrigen ist eine spätere Meldung nur mit Genehmigung des Finanz-Ministe- 
riums zulässig. 
§ 41. 
Die zweiten Hauptprüfungen werden der Regel nach während des ganzen Jahres, 
mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. October, abgehalten. 
Die zweite Hauptprüfung umfaßt: 
1. Die Bearbeitung eines durch Zeichnungen dargestellten und eingehend begründeten 
Entwurfs nach gegebenem Programme. 
2. Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Clausur) während dreier Tage. 
3. Eine mündliche Prüfung. 
8 42. 
Die häusliche Arbeit, welche der Candidat mit der selbstgeschriebenen eidesstattlichen 
Erklärung zu versehen hat, daß er dieselbe ohne fremde Hülfe angefertigt habe, ist binnen 
einer Frist von neun Monaten, welche von dem Ober-Prüfungsamte aus erheblichen 
Gründen auf zwölf Monate verlängert werden kann, abzuliefern. 
Eine weitere Verlängerung dieser Frist bedarf der Genehmigung des Finanz— 
Ministeriums. 
Wird die gewährte Frist versäumt, so kann dem Candidaten auf seinen Antrag eine 
neue Aufgabe ertheilt werden. Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als 
nicht bestanden. 
Ist eine Arbeit für ungenügend erachtet, so wird dieselbe zur Vervollständigung unter 
Stellung einer Frist zurückgegeben oder eine neue Aufgabe ertheilt. Wird die Bearbeitung 
auch dieser Aufgabe für ungenügend erachtet, so ist der Candidat zur zweiten Haupt— 
prüfung nicht weiter zuzulassen. Genügt die Arbeit, so ist dies dem Candidaten mit— 
zutheilen; derselbe hat sodann binnen einer Frist von drei Monaten, welche von dem 
Ober-Prüfungsamte aus erheblichen Gründen bis zu sechs Monaten verlängert werden 
kann, zur weiteren Prüfung sich zu melden.
	        
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