Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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III. Wasserbau. 
Einrichtung und Construction aller dahin gehörigen Bauanlagen, Hülfsmaschinen 
und Schiffahrtseinrichtungen, einschließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen. 
Entwerfen und Skizziren der auf diesen Gebieten vorkommenden Gesammtanlagen. 
IV. Brückenbau. 
Anordnung, Construction und Berechnung von festen und beweglichen Brücken jeder 
Art und deren Ausführung. 
V. Maschinenbau. 
Construction und Leistungsberechnung der Motoren, insbesondere der Dampf- 
maschinen und Dampfkessel, der Wasserräder, der Maschinen zur Wasserförderung, zum 
Heben und Befördern von Lasten, der bei dem Straßen= und Wasserbau zur Anwendung 
gelangenden Maschinen, sowie Construction der Eisenbahnbetriebsmittel. 
VI. Berwaltung, Sau- und Geschäftsführung. 
Reichs= und Landes-Verfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation der 
Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats- 
Bauverwaltung und Staats-Eisenbahnverwaltung im Besonderen, namentlich die wich- 
tigsten auf dieselben bezüglichen reichs= und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften 
und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen. 
Einrichtung der Kostenanschläge, Verdingung, Beaufsichtigung, Abnahme und Ab- 
rechnung der Arbeiten und Lieferungen, Buchführung und Bauleitung. 
C. Für das Maschinenbaufach. 
I. Allgemeiner Maschinenbau; Anlage und Betrieb von Werkstätten. 
Construction und Berechnung der Hebemaschinen, Motoren und Werkzeugmaschinen. 
Einrichtung und Betrieb der mechanischen Werkstätten, insbesondere der Eisenbahn- 
werkstätten und Gießereien. Kenntniß der Eigenschaften und der Herstellung der im Ma- 
schinenbau und im Eisenbahnwesen gebräuchlichen Materialien. 
II. Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahnbetrieb. 
Construction, Berechnung und Unterhaltung der Eisenbahnbetriebsmittel, der Dreh- 
scheiben, Schiebebühnen, Weichen und Wasserstationen, sowie die wichtigsten den Eisen- 
bahnbetrieb betreffenden allgemeinen Bestimmungen. 
III. Schiffbau. 
Einrichtung, Construction und Berechnung der Dampfschiffe, Trajecte, Bagger und 
Taucherschiffe.
	        
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