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8 9. In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß hat derselbe sich nicht
nur im Allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern ausführlich
unter Bezugnahme auf die in § 7 gesondert aufgeführten Thätigkeiten und unter Be-
zeichnung der Entwürfe und Bauwerke zu bescheinigen, welche Arbeiten der Bauführer
gefertigt hat und inwieweit es demselben gelungen ist, sich mit den in § 7 bezeichneten
Einzelheiten der Bauausführung und des Baubetriebs in ausreichender Weise bekannt
zu machen.
Den Bauführern des Ingenieurbaufaches muß außerdem bescheinigt werden, daß die
unter 7 in § 7 genannten Messungen die selbstständige Aufnahme und Auftragung einer
Fläche von mindestens 5 ha Größe mit verschiedenen Kulturen und Baulichkeiten, sowie
die selbstständige Aufnahme eines Höhenplans von mindestens 2 km Länge umfaßt
haben.
10. Dem Wunsche eines Bauführers, das praktische Vorbereitungsjahr bei einem
nicht unter Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker durch-
zumachen, ist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, stattzugeben, jedoch ist stets
darauf zu sehen, daß der Betreffende an sich für eine erfolgreiche Ausbildung des Bau-
führers eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber geneigt ist, denselben im Sinne der
in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen auszubilden, auch über seine Leistungen
ein Zeugniß in der in § 9 vorgeschriebenen Form auszustellen.
Achtzehnmonatlicher Bienst bei der besonderen Leitung von Zauausführungen.
11. Achtzehn Monate von der vorgeschriebenen dreijährigen praktischen Thätig-
keit sind die Bauführer bei der besonderen Leitung von Bauausführungen zu beschäftigen
und werden zu dem Zwecke ebenfalls einem der in § 5 genannten Beamten für die
Leitung einzelner Bauten überwiesen, sofern ihnen nicht auf besondern Antrag gestattet
wird, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 der Vorschriften über die Ausbildung
und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache anderweit als Bau-
führer thätig zu sein.
Bei der Vertheilung der Bauführer an die einzelnen Baubeamten sind die Anlagen
und die Leistungen der ersteren in Betracht zu ziehen und ist besonders zu erwägen, ob
und inwieweit der Einzelne nach seiner Veranlagung und seinen früheren Leistungen für
den in Frage kommenden Bau geeignet ist. Die tüchtigsten Kräfte sind besonders wichtigen
Bauten oder solchen kleineren, von dem Wohnorte des Baubeamten entfernt liegenden
Bauten zuzutheilen, welche von letzterem nur selten in Augenschein genommen werden
können und daher von dem Bauführer mit größerer Selbstständigkeit geleitet werden
müssen.