Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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wahl dieser Werkstätten kann persönlichen Wünschen des betreffenden Eleven Rechnung 
getragen werden. Ebenso kann die Ausbildung in einer Privat-Maschinenfabrik zuge— 
lassen werden, wenn letztere mit Rücksicht auf ihre Betriebseinrichtungen und die Per— 
sönlichkeit ihres technischen Leiters nach Ansicht des Finanz-Ministeriums für die Aus- 
bildung von Eleven als geeignet zu erachten und der technische Leiter geneigt ist, dem 
Eleven über seine Leistungen ein Zeugniß in der vorgeschriebenen Form auszustellen. 
§ 7. Auf die nach § 10 der Prüfungs-Vorschriften verlangte praktische Beschäftig- 
ung in der Modelltischlerei, Formerei, Schmiede und Dreherei ist ein Zeitraum von je 
ein bis zwei Monaten zu verwenden; die übrige Zeit entfällt auf die Beschäftigung in 
der Schlosserei. 
Lediglich auf die Dauer dieser letzteren Beschäftigung ist die Zeit, während welcher 
der Eleve etwa durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubungen u. s. w. 
(§ 12 der Prüfungs-Vorschriften) dem Vorbildungsdienste entzogen war, in Anrechnung 
zu bringen. 
Die Reihenfolge der Beschäftigung in den verschiedenen Werkstätten-Abtheilungen 
wird durch den technischen Leiter der Werkstätte bestimmt. Derselbe hat dem Eleven 
bestimmte Dienststunden vorzuschreiben, darüber zu wachen, daß diese pünktlich inne- 
gehalten werden und daß der Eleve sich mit der Handhabung der zur Anwendung kom- 
menden Werkzeuge eingehend vertraut macht. Zu diesem Behufe ist ein bestimmter Vor- 
arbeiter mit der Anleitung der Eleven zu diesen Arbeiten zu beauftragen. 
Eine Besoldung wird dem Eleven während der einjährigen praktischen Beschäftigung 
nicht gewährt. 
& . Für das nach Maßgabe der Bestimmungen im § 14 der Prüfungs-Vor- 
schriften von dem Eleven zu führende Geschäftsverzeichniß wird das unter A. angefügte 
Formular festgesetzt. 
69 In dem gemäß § 15 der Prüfungs-Vorschriften auszustellenden Zeugniß hat 
der mit der Leitung des Vorbildungsdienstes Betraute sich nicht nur im Allgemeinen 
über die Leistungen des Eleven auszusprechen, sondern ausführlich unter Bezugnahme 
auf die in § 7 gesondert aufgeführten Thätigkeiten zu bescheinigen, inwieweit der Eleve 
sich mit der Verarbeitung der verschiedenartigen Materialien und der Handhabung der 
dabei zur Anwendung kommenden Werkzeuge in ausreichender Weise vertraut gemacht hat. 
Praktische Ausbildung nach Ablegung der ersten Hauptprüfung. 
1. Locomotivfahrdienst. 
& 10. Die nach Maßgabe der Bestimmungen im § 29 der Prüfungs-Vorschriften 
an die erste Hauptprüfung sich anschließende weitere praktische Ausbildung der Maschinen-
	        
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