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wahl dieser Werkstätten kann persönlichen Wünschen des betreffenden Eleven Rechnung
getragen werden. Ebenso kann die Ausbildung in einer Privat-Maschinenfabrik zuge—
lassen werden, wenn letztere mit Rücksicht auf ihre Betriebseinrichtungen und die Per—
sönlichkeit ihres technischen Leiters nach Ansicht des Finanz-Ministeriums für die Aus-
bildung von Eleven als geeignet zu erachten und der technische Leiter geneigt ist, dem
Eleven über seine Leistungen ein Zeugniß in der vorgeschriebenen Form auszustellen.
§ 7. Auf die nach § 10 der Prüfungs-Vorschriften verlangte praktische Beschäftig-
ung in der Modelltischlerei, Formerei, Schmiede und Dreherei ist ein Zeitraum von je
ein bis zwei Monaten zu verwenden; die übrige Zeit entfällt auf die Beschäftigung in
der Schlosserei.
Lediglich auf die Dauer dieser letzteren Beschäftigung ist die Zeit, während welcher
der Eleve etwa durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubungen u. s. w.
(§ 12 der Prüfungs-Vorschriften) dem Vorbildungsdienste entzogen war, in Anrechnung
zu bringen.
Die Reihenfolge der Beschäftigung in den verschiedenen Werkstätten-Abtheilungen
wird durch den technischen Leiter der Werkstätte bestimmt. Derselbe hat dem Eleven
bestimmte Dienststunden vorzuschreiben, darüber zu wachen, daß diese pünktlich inne-
gehalten werden und daß der Eleve sich mit der Handhabung der zur Anwendung kom-
menden Werkzeuge eingehend vertraut macht. Zu diesem Behufe ist ein bestimmter Vor-
arbeiter mit der Anleitung der Eleven zu diesen Arbeiten zu beauftragen.
Eine Besoldung wird dem Eleven während der einjährigen praktischen Beschäftigung
nicht gewährt.
& . Für das nach Maßgabe der Bestimmungen im § 14 der Prüfungs-Vor-
schriften von dem Eleven zu führende Geschäftsverzeichniß wird das unter A. angefügte
Formular festgesetzt.
69 In dem gemäß § 15 der Prüfungs-Vorschriften auszustellenden Zeugniß hat
der mit der Leitung des Vorbildungsdienstes Betraute sich nicht nur im Allgemeinen
über die Leistungen des Eleven auszusprechen, sondern ausführlich unter Bezugnahme
auf die in § 7 gesondert aufgeführten Thätigkeiten zu bescheinigen, inwieweit der Eleve
sich mit der Verarbeitung der verschiedenartigen Materialien und der Handhabung der
dabei zur Anwendung kommenden Werkzeuge in ausreichender Weise vertraut gemacht hat.
Praktische Ausbildung nach Ablegung der ersten Hauptprüfung.
1. Locomotivfahrdienst.
& 10. Die nach Maßgabe der Bestimmungen im § 29 der Prüfungs-Vorschriften
an die erste Hauptprüfung sich anschließende weitere praktische Ausbildung der Maschinen-