Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Vorschriften und bestehenden Einrichtungen, sowie mit der Erledigung der dort vor— 
kommenden Geschäfte vertraut zu machen. 
Der Bauführer ist dabei mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, mit der 
Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen und der damit in Zusammen— 
hang stehenden Abschließung und Abrechnung der Lieferungsverträge bekannt zu machen. 
Im Uebrigen ist der Bauführer im Bureau des betreffenden technischen Directions- 
mitgliedes zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung 
heranzuziehen, auch ihm Gelegenheit zu geben, einige ihm zur Bearbeitung überwiesenen 
Sachen zum Vortrage zu bringen und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. 
In dem von dem betreffenden technischen Directionsmitgliede auszustellenden Zeug- 
nisse ist ein allgemeines Urtheil über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben und ins- 
besondere zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe auch in der Abfassung 
dienstlicher Schriftstücke erworben hat. 
 
	        
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