Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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f) das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nach— 
gewiesen“ oder „trichinenhaltig“ 
einzutragen sind. 
Die Eintragung der Nummern des Schlachtbuches und die Ausfüllung der Spalten 
unter d, e und f hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. 
Diese Schlachtbücher sind den Aufsichtsbeamten (vergl. § 13) auf deren Verlangen 
unweigerlich vorzulegen. 
Personen, welche nicht gewerbmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes 
(Gast= und Schankwirthschaft) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht ver- 
pflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhalten über das Ergebniß der Untersuchung 
besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens drei Monate 
aufzubewahren und auf Verlangen den Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben. 
* 5. Wer eingeführte Schweinefleischwaaren feilbietet, hat ein mit seinem Namen 
bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich 
nach den einzelnen Waaren-Gattungen und Stücken, unter fortlaufender Nummer auf- 
zuführen sind. Außerdem sind in besonderen Spalten anzugeben 
a) das Gewicht jeder einzelnen Post, 
b) die Bezugsquelle, 
) in welcher Weise den Bestimmungen in 8§ 2 dieser Verordnung entsprochen ist. 
Ist die Untersuchung des verpflichteten Trichinenschauers am Verkaufsorte geschehen, 
so muß das Zeugniß über das Untersuchungsergebniß vom Trichinenschauer selbst ein- 
getragen werden. 
Vom Letzteren sind die untersuchten Gegenstände, wenn bei der Untersuchung darin 
Trichinen nicht gefunden worden sind, mittelst Brennstempels oder Farbenstempels oder 
Plombe zu kennzeichnen. 
Das Fleischbuch ist den Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen. 
§ 6. Sämmtliche Gemeindebehörden (Stadträthe und Gemeindevorstände) haben 
dafür besorgt zu sein, daß für den Bereich der betreffenden Gemeinde verpflichtete 
Trichinenschauer in ausreichender Zahl vorhanden sind, um dem Bedürfnisse genügen zu 
können. Die bestellten Sachverständigen dienen zugleich mit für die benachbarten exemten 
Grundstücke. Für mehrere kleinere Gemeinden kann ein gemeinschaftlicher Trichinen- 
schauer bestellt werden. 
8 7. Die Verpflichtung der Trichinenschauer erfolgt durch die Amtshauptmann- 
schaften bez. durch die Stadträthe in den Städten mit der Revidirten Städteordnung 
mittelst Handschlags an Eidesstatt und ist öffentlich bekannt zu machen.
	        
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