Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die 
Unterstützung zu gewähren. 
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeortes zur 
Visirung bedarf es nicht. 
Zu § 12. 
a) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den 
mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen 
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
c) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen 
von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m Ab- 
stand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander 
bleiben. 
Zu § 16. 
Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu § 5 entsprechend zu berücksichtigen. 
III. Versendung auf Schiffen. 
Zu § 18. 
Die angezogenen §§ 4, 5, 10 und 16 finden hier nur unter Berücksichtigung der 
vorstehend gegebenen Zusatzvorschriften Anwendung. 
Zu 8§ 20. 
a) Bei der Fahrt auf Binnengewässern müssen, falls die Sendung aus mehreren 
Kähnen besteht, die einzelnen Kähne einen Abstand von mindestens 300 m von einander 
halten. 
b) Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen Kähnen durch 
die Schleusen zu schaffen. 
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen beladenen 
ist unstatthaft. 
Dresden, am 15. August 1888. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Charpentier. 
Gebhardt.
	        
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