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so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die
Unterstützung zu gewähren.
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeortes zur
Visirung bedarf es nicht.
Zu § 12.
a) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den
mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen.
c) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen
von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m Ab-
stand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander
bleiben.
Zu § 16.
Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu § 5 entsprechend zu berücksichtigen.
III. Versendung auf Schiffen.
Zu § 18.
Die angezogenen §§ 4, 5, 10 und 16 finden hier nur unter Berücksichtigung der
vorstehend gegebenen Zusatzvorschriften Anwendung.
Zu 8§ 20.
a) Bei der Fahrt auf Binnengewässern müssen, falls die Sendung aus mehreren
Kähnen besteht, die einzelnen Kähne einen Abstand von mindestens 300 m von einander
halten.
b) Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen Kähnen durch
die Schleusen zu schaffen.
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen beladenen
ist unstatthaft.
Dresden, am 15. August 1888.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Charpentier.
Gebhardt.