Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Nr. 50. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Colditz betreffend; 
vom 14. August 1888. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtrathe zu 
Colditz unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von auf 
den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in 500 Ab— 
schnitten a 200 . A zum Zwecke der Aufnahme einer mit 3½ vom Hundert jährlich zu 
verzinsenden städtischen Anleihe von 
Einhunderttausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 1 4. August 1888. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Frhr. v. Könneritz. 
v. Charpentier. 
Gebhardt. 
  
  
  
  
DOrugx uno Veriag der Konigl. Hofduchoruckerer von C. T. Meinhold & Sodae, Dresder. 
1888. 32
	        
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