2. Wirkung des Kon—
tirungsverfahrens.
3. Sicherstellung des
zu kontirenden Ein—
gangszolles.
4. Aufhören der fort-
laufenden Konten
a) durch nicht mehr
stattfindende Er-
füllung der Be-
dingungen,
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9. Werden kontirte Waaren zum Zweck ihrer Veredelung vom Konto ab= und nach-
mals nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder ange—
schrieben (§ 20 Absatz 5), so sind diese Ab= und Anschreibungen außer Ansatz
zu lassen.
10. Ob ein Großhandel bestanden hat und das fortlaufende Konto fortdauern kann,
wird nach diesen Grundsätzen mit Zugrundelegung der oben bezeichneten Kriterien
nach den Ergebnissen des vorhergegangenen Jahres bemessen.
83.
Inländische oder überhaupt aus dem freien Verkehr des Inlandes abstammende, ins
Ausland übergegangene Waaren, welche bei ihrem Wiedereingange nach der Vorschrift
in § 4 des Vereinszollgesetzes den fremden Waaren in Bezug auf Zollpflichtigkeit gleich
zu achten sind, sind von der Anschreibung auf einem fortlaufenden Konto ausgeschlossen.
Werden dergleichen Waaren gleichwohl bei der Ausgangsrevision unter den nach dem
Auslande gehenden kontirten Waaren vorgefunden, so kann von Einleitung des Straf-
verfahrens abgesehen werden, wenn der Betheiligte glaubhaft zu machen vermag, daß er
von dem inländischen Ursprung der Waare keine Kenntniß gehabt hat.
84.
Die unter Zollkontrole in das Ausland zurückgehenden, sowie diejenigen Waaren,
welche unter gleicher Kontrole, sei es im Wohnorte des Kontoinhabers oder an anderen
inländischen Plätzen, in eine Niederlage unverzollter Waaren gebracht oder auf ein
anderes Konto übertragen werden, sind von dem Konto abzuschreiben.
Von dem übrigen Theile der kontirten Waaren, soweit nicht ihre Uebertragung als
Bestand auf das nächste Jahr erfolgt, hat der Kontoinhaber die Eingangsabgabe zu erlegen.
85.
Für die Sicherstellung des Eingangszolles, welcher auf den zum fortlaufenden Konto
zu nehmenden Waaren ruht, sind die von der obersten Landes-Finanzbehörde hierüber
getroffenen Bestimmungen maßgebend.
§ 6.
Die Erlaubniß zur fortlaufenden Kontirung wird — abgesehen von der nach § 1
der obersten Landes-Finanzbehörde zustehenden Befugniß zum jederzeitigen Widerruf —
dann wieder eingezogen, wenn der Handelsbetrieb des Kontoinhabers sich so verringert,
daß die in dem vorhergegangenen Jahre eingeführten und abgesetzten Waarenmengen die
als Bedingung für die Kontobewilligung vorgeschriebenen Mengen — § 2 — nicht
erreicht haben. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann jedoch auf Ansuchen der Be-