8 13.
Behufs der Kontirung hat derjenige, welcher dieselbe beantragt Anmelder — 2) Abgabebesonderer
den nach den allgemeinen zollgesetzlichen Bestimmungen zu übergebenden Abfertigungs- geinsanzsanm din.
papieren eine Eingangsanmeldung nach dem Muster A in doppelter Ausfertigung bei- enden Waaren.
zufügen. —
In der Eingangsanmeldung oder in einem derselben beizufügenden besonderen Ver—
zeichniß muß das Land der Herkunft, das Folium oder die Nummer des Einkaufsbuches
(Fakturenbuches), die Benennung der Waaren nach Anleitung des Zolltarifs und die
Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses enthalten sein. Die Zollverwaltung ist
außerdem befugt, in allen Fällen, wo sie es zur Festhaltung der Identität der Waaren
für nöthig erachtet, und die desfallsigen Angaben nicht schon in den Fakturen, Avis—
briefen ꝛc. enthalten sind, nicht nur die Beifügung der in der gewöhnlichen Handelssprache
üblichen Benennung, sondern eine noch speziellere Angabe über die Menge der Waaren—
gattung nach der Zahl der Stücke, Dutzende, Grosse 2c., welche in dem Kollo enthalten
sind, zu fordern, und auch anderweite, zu diesem Zweck führende Kontrolmittel anzu-
ordnen.
Der Kontoinhaber ist in solchen Fällen, bei Verlust des Anspruchs auf das fort-
laufende Konto, verpflichtet, einer solchen Anordnung nachzukommen.
8 14.
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, für Waarenartikel, bei denen sich zur
Sicherung des Zollinteresses das Bedürfniß herausstellen sollte, die Spezialkontirung an-
zuordnen. Die für diesen Fall zu beobachtenden Vorschriften werden besonders bekannt
gemacht werden.
8 15.
Waaren gleicher Tarifnummern oder gleicher Unterabtheilungen derselben, welche in
verschiedenartigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden Akkommo—
dationen eingehen, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen und dergleichen
ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung.
Dasselbe gilt von solchen Waaren, welche zwar einer und derselben Tarifnummer
angehören, für welche aber verschiedene Kontokriterien (§ 2) maßgebend sind.
816.
Die Anmeldung muß wörtlich genau mit dem Inhalte der nach § 13 vorzulegenden u der
Zollabfertigungspapiere übereinstimmen, deutlich geschrieben und es darf darin weder ungen.
durch Ausstreichen noch Radiren etwas geändert sein. In der Spalte: „Anträge und
sonstige Bemerkungen des Anmeldenden“, wird vermerkt:
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