Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 13. 
Behufs der Kontirung hat derjenige, welcher dieselbe beantragt Anmelder — 2) Abgabebesonderer 
den nach den allgemeinen zollgesetzlichen Bestimmungen zu übergebenden Abfertigungs- geinsanzsanm din. 
papieren eine Eingangsanmeldung nach dem Muster A in doppelter Ausfertigung bei- enden Waaren. 
zufügen. — 
In der Eingangsanmeldung oder in einem derselben beizufügenden besonderen Ver— 
zeichniß muß das Land der Herkunft, das Folium oder die Nummer des Einkaufsbuches 
(Fakturenbuches), die Benennung der Waaren nach Anleitung des Zolltarifs und die 
Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses enthalten sein. Die Zollverwaltung ist 
außerdem befugt, in allen Fällen, wo sie es zur Festhaltung der Identität der Waaren 
für nöthig erachtet, und die desfallsigen Angaben nicht schon in den Fakturen, Avis— 
briefen ꝛc. enthalten sind, nicht nur die Beifügung der in der gewöhnlichen Handelssprache 
üblichen Benennung, sondern eine noch speziellere Angabe über die Menge der Waaren— 
gattung nach der Zahl der Stücke, Dutzende, Grosse 2c., welche in dem Kollo enthalten 
sind, zu fordern, und auch anderweite, zu diesem Zweck führende Kontrolmittel anzu- 
ordnen. 
Der Kontoinhaber ist in solchen Fällen, bei Verlust des Anspruchs auf das fort- 
laufende Konto, verpflichtet, einer solchen Anordnung nachzukommen. 
8 14. 
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, für Waarenartikel, bei denen sich zur 
Sicherung des Zollinteresses das Bedürfniß herausstellen sollte, die Spezialkontirung an- 
zuordnen. Die für diesen Fall zu beobachtenden Vorschriften werden besonders bekannt 
gemacht werden. 
8 15. 
Waaren gleicher Tarifnummern oder gleicher Unterabtheilungen derselben, welche in 
verschiedenartigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden Akkommo— 
dationen eingehen, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen und dergleichen 
ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung. 
Dasselbe gilt von solchen Waaren, welche zwar einer und derselben Tarifnummer 
angehören, für welche aber verschiedene Kontokriterien (§ 2) maßgebend sind. 
816. 
Die Anmeldung muß wörtlich genau mit dem Inhalte der nach § 13 vorzulegenden u der 
Zollabfertigungspapiere übereinstimmen, deutlich geschrieben und es darf darin weder ungen. 
durch Ausstreichen noch Radiren etwas geändert sein. In der Spalte: „Anträge und 
sonstige Bemerkungen des Anmeldenden“, wird vermerkt: 
1S 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.