Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ob die Anwendung der Tara nach dem Tarife oder die Ermittelung des Netto— 
gewichts durch Verwiegung verlangt werde. 
In beiden Fällen wird das Nettogewicht von der Revisionsstelle eingetragen. 
Auch in dem Falle, wenn der Anmelder die Ermittelung des Nettogewichts durch 
Anwendung der gesetzlichen Tara in Antrag bringt, steht der Revisionsstelle die Befugniß 
zu, das Nettogewicht durch Verwiegung festzustellen, wenn das wirkliche Gewicht der 
Verpackung augenscheinlich hinter dem tarifmäßigen Tarasatze zurückbleibt. 
Die Benennung der Waaren in der dazu bestimmten Spalte geschieht nach den Be— 
zeichnungen des Tarifs. Ist das im zweiten Absatze des 8 13 erwähnte besondere Ver— 
zeichniß nicht beigefügt, so sind die erforderlichen Angaben in der Eingangsanmeldung 
beizusetzen. 
Anmeldungen, welche den Vorschriften im 8 13 beziehungsweise im Eingange dieses 
Paragraphen nicht entsprechen oder überhaupt mangelhaft angefertigt sind, werden dem 
Anmelder zur Berichtigung oder Ergänzung zurückgegeben. 
Behauptet derselbe, die Eingangsanmeldung mit der Grenzdeklaration überein- 
stimmend nicht anfertigen zu können, weil bei der letzteren Unrichtigkeiten oder Irrthümer 
untergelaufen sind, so hat er dieses auf der Eingangsanmeldung sofort schriftlich zu er- 
klären, worauf zu genauer spezieller Revision geschritten wird. 
Inwieweit eine solche Erklärung zur Entschuldigung der stattgefundenen Unrichtigkeit 
dienen kann, hängt in jedem einzelnen Falle nach den dabei obwaltenden Umständen von 
dem Ermessen des Hauptamts ab. 
817. 
eacken Weiteres Ver- Nachdem die Prüfung der zollamtlichen Abfertigungspapiere und deren Vergleichung 
gangsanmeldungen. mit der Eingangsanmeldung (§ 13), sowie die Eintragung in den betreffenden Registern 
erfolgt und dieses nebst dem Ergebnisse der Vergleichung auf den Anmeldungen bescheinigt 
worden ist, bewirkt das Hauptamt (Kontobuchhalterei) die Uebertragung der Anmeldungen 
auf das betreffende Konto, bemerkt die laufende und die Ordnungsnummer des Kontos 
auf denselben und giebt das Hauptexemplar der Anmeldung, nachdem das dazu gehörige 
spezielle Verzeichniß, insofern ein solches vorhanden, demselben angesiegelt oder an- 
gestempelt worden ist, dem Anmelder zurück, behält das zweite Exemplar aber einstweilen 
an sich. 
Das Hauptexemplar legt der Anmelder dem Hauptamtsvorstande oder dem sonst 
hiermit beauftragten Oberbeamten vor, welcher auf demselben die Beamten bezeichnet, 
welche die Revision vorzunehmen haben, sofern nicht ständige Einrichtungen eine solche 
Bezeichnung entbehrlich machen.
	        
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