Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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von dem Vorhandensein aller in der Deklaration als Bestand aufgeführten Waarenposten 
zu nehmen. — Alsdann ist probeweise die spezielle Revision der Waaren und Netto— 
verwiegung zu bewirken. 
Die Direktivbehörde bestimmt, ob eine solche Lageraufnahme jedesmal jährlich oder 
in längeren Zwischenräumen vorzunehmen sei. Dieselbe kann auch zu jeder anderen Zeit 
eintreten, wenn es für nothwendig erachtet wird. 
8 34. 
Ergiebt sich bei der Revision, daß in der Bestandsdeklaration die Menge der vor— 
handenen Waaren unrichtig angegeben ist, und übersteigt die Differenz 10 Prozent, so 
tritt Ordnungsstrafe ein. Von dem ganzen ermittelten Mindergewicht wird die Eingangs— 
abgabe erhoben. 
835. 
Der nach Abzug des sich ergebenden Absatzes im Inlande und der sonstigen Ab— 
schreibungen — § 21 — verbleibende oder bei den Lagerrevisionen besonders ermittelte 
Bestand bildet die neue Anschreibung auf das Konto. 
8 36. 
Die nach § 31 zu leistende Abschlagszahlung ist binnen drei Tagen nach Ablauf 
des betreffenden Halbjahres, der für das ganze Jahr festgestellte Zollbetrag aber — ab- 
züglich der vorerwähnten Abschlagszahlung — zur Hälfte binnen drei Tagen nach 
erfolgter Feststellung und Bekanntmachung, zur anderen Hälfte spätestens binnen vier 
Wochen nach der Bekanntmachung zu berichtigen. Die Versäumniß dieser Termine hat 
das Erlöschen der Erlaubniß zur fortlaufenden Kontirung zur unmittelbaren Folge. 
837. 
Wird die Bewilligung eines fortlaufenden Konto zurückgezogen (88 6 und 7) oder 
giebt der Kontoinhaber selbst das Konto wieder auf, so tritt die Verpflichtung des Konto— 
inhabers zur Verzollung derjenigen Waaren ein, welche er auch ferner auf seinem Lager 
behalten will, sowie der seit der letzten Bestandsaufnahme in das Inland abgesetzten 
kontirten Waaren. 
In dieser Beziehung kommen diejenigen Bestimmungen ebenfalls zur Anwendung, 
welche in den 88 32 und 36 bezüglich der jährlichen Aufnahme der Lagerbestände ec. 
gegeben worden sind. 
Hierbei wird die Zollbehörde gleichzeitig bestimmen, ob, in welchem Umfange und 
unter welchen Bedingungen eine Stundung des einzuzahlenden Zolles einzutreten hat 
oder etwa Abschlagszahlungen bei der Einzahlung des Zolles zu bewilligen sind. 
1888. 35 
d) Ahndung von Un- 
richtigkeiten, wel- 
che sich bei der 
Revision vorfin- 
den. 
e) Uebertragung des 
verbleibenden. 
Bestandes auf 
das neue Konto. 
f) Zeitpunkt der Ent- 
richtung der er- 
mittelten Ein- 
gangsabgabe. 
F. Aufhören der 
Kontobewilligun- 
gen.
	        
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