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von dem Vorhandensein aller in der Deklaration als Bestand aufgeführten Waarenposten
zu nehmen. — Alsdann ist probeweise die spezielle Revision der Waaren und Netto—
verwiegung zu bewirken.
Die Direktivbehörde bestimmt, ob eine solche Lageraufnahme jedesmal jährlich oder
in längeren Zwischenräumen vorzunehmen sei. Dieselbe kann auch zu jeder anderen Zeit
eintreten, wenn es für nothwendig erachtet wird.
8 34.
Ergiebt sich bei der Revision, daß in der Bestandsdeklaration die Menge der vor—
handenen Waaren unrichtig angegeben ist, und übersteigt die Differenz 10 Prozent, so
tritt Ordnungsstrafe ein. Von dem ganzen ermittelten Mindergewicht wird die Eingangs—
abgabe erhoben.
835.
Der nach Abzug des sich ergebenden Absatzes im Inlande und der sonstigen Ab—
schreibungen — § 21 — verbleibende oder bei den Lagerrevisionen besonders ermittelte
Bestand bildet die neue Anschreibung auf das Konto.
8 36.
Die nach § 31 zu leistende Abschlagszahlung ist binnen drei Tagen nach Ablauf
des betreffenden Halbjahres, der für das ganze Jahr festgestellte Zollbetrag aber — ab-
züglich der vorerwähnten Abschlagszahlung — zur Hälfte binnen drei Tagen nach
erfolgter Feststellung und Bekanntmachung, zur anderen Hälfte spätestens binnen vier
Wochen nach der Bekanntmachung zu berichtigen. Die Versäumniß dieser Termine hat
das Erlöschen der Erlaubniß zur fortlaufenden Kontirung zur unmittelbaren Folge.
837.
Wird die Bewilligung eines fortlaufenden Konto zurückgezogen (88 6 und 7) oder
giebt der Kontoinhaber selbst das Konto wieder auf, so tritt die Verpflichtung des Konto—
inhabers zur Verzollung derjenigen Waaren ein, welche er auch ferner auf seinem Lager
behalten will, sowie der seit der letzten Bestandsaufnahme in das Inland abgesetzten
kontirten Waaren.
In dieser Beziehung kommen diejenigen Bestimmungen ebenfalls zur Anwendung,
welche in den 88 32 und 36 bezüglich der jährlichen Aufnahme der Lagerbestände ec.
gegeben worden sind.
Hierbei wird die Zollbehörde gleichzeitig bestimmen, ob, in welchem Umfange und
unter welchen Bedingungen eine Stundung des einzuzahlenden Zolles einzutreten hat
oder etwa Abschlagszahlungen bei der Einzahlung des Zolles zu bewilligen sind.
1888. 35
d) Ahndung von Un-
richtigkeiten, wel-
che sich bei der
Revision vorfin-
den.
e) Uebertragung des
verbleibenden.
Bestandes auf
das neue Konto.
f) Zeitpunkt der Ent-
richtung der er-
mittelten Ein-
gangsabgabe.
F. Aufhören der
Kontobewilligun-
gen.