Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

II. Besondere 
Bestimmun- 
gen. 
A. Tranfitlager 
unter amtlichem 
Mitverschluß. 
B. Transitlager 
ohne amtlichen 
Mitverschluß. 
1. Gegenstände 
der Lagerung. 
C. ) —d2 
— 
— 
— 
2. Behandlung 
während der 
Lagerung. 
Umpackung. 
— 230 — 
Frist unter Begleitscheinkontrole oder in einer im § 4 Absatz 2 vorgesehenen Weise 
abgefertigt, beziehungsweise auf ein anderes Lager desselben Orts übertragen werden. 
12. 
Auf Transitlager unter amtlichem Mitverschluß finden die Bestimmungen des Nieder- 
lage-Regulativs Anwendung, soweit nicht in diesem Regulativ etwas anderes ange- 
ordnet ist. 
Auf Antrag der Betheiligten kann, ohne daß das ganze Lager dadurch die Eigenschaft 
eines Transitlagers verliert, für einzelne bestimmte Waarenmengen oder -Gattungen 
ausnahmsweise von der Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli abgesehen und 
in Folge dessen die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren in 
gleicher Weise wie in einem Theilungslager unter amtlicher Aufsicht zugelassen werden. 
Die Direktivbehörde entscheidet über die Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das 
weitere Verfahren für dieselben. 
8 13. 
Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß sind zulässig für Waaren, welche mit 
keinem höheren Eingangszoll als 3.4 für 100 kg belegt, oder welche in dem beifolgenden 
Verzeichnisse (Anlage C) aufgeführt sind. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann ausnahmsweise auch andere mit keinem 
höheren Eingangszoll als 6 X für 100 kg belegte Gegenstände zulassen, wenn ein 
Verkehrsbedürfniß anzuerkennen ist und im Interesse der Zollsicherheit keine Bedenken 
entgegenstehen. 
–14. 
Die Umpackung, Theilung, auch Bearbeitung der Waaren zum Zweck der Sortirung, 
Reinigung, Erhaltung rc. ist während der Lagerung gestattet. Eine weitergehende Be- 
welche eine andere Benennung oder die Unterordnung unter einen anderen Tarifsatz zur 
Folge haben würde. Ausnahmen von dieser Beschränkung bedürfen der Genehmigung 
der obersten Landes-Finanzbehörde. 
Eine Umpackung oder sonstige Bearbeitung 2c. der Waaren, in Folge deren Kolli 
von anderer Zahl, Art und Bezeichnung, oder von anderem Gewicht gebildet werden, ist 
thunlich einen Tag zuvor, unter Angabe der Gattung und Menge der Waaren, sowie 
#)des Beginns der Arbeit und der voraussichtlichen Dauer derselben nach Muster D dem 
— 
Amt zum Zweck etwa anzuordnender Beaufsichtigung anzumelden. 
Sogleich nach beendigter Arbeit ist weitere Anzeige nach Muster D zu machen. Es 
  
*) Bemerkung. Der Raum-Ersparniß halber ist Anlage C hinter A, Anlage D hinter B abgedruckt.
	        
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