Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

C. Theilungs- 
lager unter 
amtlichem Mit- 
verschluß. 
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Jahres, und zwar ist die im Monat Juli stattfindende Abrechnung eine vorläufige, die 
im Monat Januar vorzunehmende eine definitive. 
Am 1. Juli jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag 
fällt, am folgenden Werktage, hat der Lager-Inhaber eine auf Grund seiner Handlungs- 
bücher aufzustellende Abmeldung der in dem ersten Semester des Jahres aus dem Lager 
in den freien Verkehr getretenen Waaren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung 
dem Amt einzureichen. 
Waaren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind unter dem Lagerbestand (Spalte 7) 
nicht mit aufzuführen und vor der Bestandsrevision vom Lager zu entfernen. 
Der Lager-Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der zu 
entrichtende Zollbetrag berechnet worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht 
Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. 
Am 2. Januar jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag 
fällt, am folgenden Werktage hat der Lager-Inhaber dem Amt eine Abmeldung über 
die zu verzollenden Waaren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung und eine 
Bestandsdeklaration nach dem Muster B zu übergeben. 
Diese Schriftstücke werden mit dem Lagerkonto verglichen, nöthigenfalls berichtigt, 
und der alsbald vorzunehmenden Bestandsrevision zu Grunde gelegt. Die letztere kann 
hinsichtlich der Menge und Gattung probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken 
nicht ergeben. 
Der Lager-Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zoll- 
betrag berechnet und der auf Grund der vorläufigen Abrechnung im Juli des vorher- 
gegangenen Jahres gezahlte Betrag davon in Abzug gebracht worden, zurück und hat 
sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist 
unzulässig. 
Auf Antrag des Lager-Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die 
vorläufige Abrechnung auf den 2. Januar und die definitive Abrechnung auf den 1. Juli 
verlegt werden. 
Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der letzten definitiven Abrechnung in den 
freien Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwendung 
kommt, sofort durch Bestandsrevision festzustellen. Die Entrichtung des Zolles erfolgt 
am nächsten Abrechnungstermin. 
817. 
Auf Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß finden, soweit nicht in diesem 
Regulativ etwas anderes angeordnet ist, die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs 
Anwendung.
	        
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