Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

D. Theilungs- 
lager ohne 
amtlichen Mit- 
verschluß. 
E. Kreditlager. 
III. Straf- 
bestimmungen. 
IV. Besondere 
Regulative. 
— 234 — 
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vor- 
gefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. 
8 22. 
Die Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager 
ohne amtlichen Mitverschluß ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe zu behandeln, 
daß statt der Vorschriften in § 14 über die Behandlung der Waaren während der 
Lagerung die Bestimmungen des § 19 sinngemäße Anwendung finden. 
Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für alle Waaren, welche nach 
§ 13 zu Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zugelassen werden können, gestattet 
werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch von den in Anlage C aufgeführten Gegen- 
ständen: 
1. Finnische Butter. 
2. Käse in Laiben. 
3. Feste Seife. 
8 23. 
Bei Kreditlagern findet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß nicht statt. In 
dieselben können Waaren aller Art aufgenommen werden. 
Wegen der Umpackung 2c. gelten die Bestimmungen im § 14 Absatz 1. Eine An- 
meldung (Absatz 2 und 3) ist nicht erforderlich. 
Hinsichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im § 16 Anwendung. Die 
Einhaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kontroliren, daß am Schlusse jeden Halb- 
jahres mindestens eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem 
aus dem vorausgegangenen Halbjahre übernommenen Lagerbestand derselben Gattung 
gleichkommt. 
8 24. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht 
die Strafen der 88 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäß— 
heit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 .4 geahndet. 
§ 25. 
Die für die Lagerung einzelner Waarengattungen, z. B. Wein, Spirituosen, Salz, 
Getreide, Holz 2c., erlassenen besonderen Regulative regeln das bezüglich derartiger 
Privatlager zu beobachtende Verfahren. 
Die Bestimmungen für die Wein= und Spirituosen-Theilungslager können nach 
Anordnung der Direktivbehörde bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssig- 
keiten, mit Ausnahme von Mineralöl, ebenfalls in Anwendung gebracht werden. 
 
	        
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