D. Theilungs-
lager ohne
amtlichen Mit-
verschluß.
E. Kreditlager.
III. Straf-
bestimmungen.
IV. Besondere
Regulative.
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Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vor-
gefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
8 22.
Die Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager
ohne amtlichen Mitverschluß ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe zu behandeln,
daß statt der Vorschriften in § 14 über die Behandlung der Waaren während der
Lagerung die Bestimmungen des § 19 sinngemäße Anwendung finden.
Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für alle Waaren, welche nach
§ 13 zu Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zugelassen werden können, gestattet
werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch von den in Anlage C aufgeführten Gegen-
ständen:
1. Finnische Butter.
2. Käse in Laiben.
3. Feste Seife.
8 23.
Bei Kreditlagern findet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß nicht statt. In
dieselben können Waaren aller Art aufgenommen werden.
Wegen der Umpackung 2c. gelten die Bestimmungen im § 14 Absatz 1. Eine An-
meldung (Absatz 2 und 3) ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im § 16 Anwendung. Die
Einhaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kontroliren, daß am Schlusse jeden Halb-
jahres mindestens eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem
aus dem vorausgegangenen Halbjahre übernommenen Lagerbestand derselben Gattung
gleichkommt.
8 24.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht
die Strafen der 88 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäß—
heit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 .4 geahndet.
§ 25.
Die für die Lagerung einzelner Waarengattungen, z. B. Wein, Spirituosen, Salz,
Getreide, Holz 2c., erlassenen besonderen Regulative regeln das bezüglich derartiger
Privatlager zu beobachtende Verfahren.
Die Bestimmungen für die Wein= und Spirituosen-Theilungslager können nach
Anordnung der Direktivbehörde bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssig-
keiten, mit Ausnahme von Mineralöl, ebenfalls in Anwendung gebracht werden.