Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Begleitschein-Regulativ. 
In Gemäßheit des § 58 des Vereinszollgesetzes werden über das bei der Ausfertig- 
ung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren die folgenden näheren 
Vorschriften ertheilt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine. 
81. 
Der Zweck der Begleitscheine (Vereinszollgesetz 8 33) ist, entweder 
a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen 
Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, oder 
b) die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen 
Amt zu überweisen. 
Zu dem ersteren Zweck dienen Begleitscheine J, zu dem zweiten Begleitscheine II. 
Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A, B und C 
zu entnehmen. 
82. 
Auf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein I abge- 
fertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (Vereinszollgesetz 8 41). 
Begleitscheine Il werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den 
Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, 15.4 oder mehr beträgt (Vereins- 
zollgesetz § 51). 
2. Befugniß der Acmter zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen. 
83. 
Die Aemter, welche nach Maßgabe der §§ 128 und 131 des Vereinszollgesetzes 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und lI ermächtigt sind, und die 
denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht. 
Begleitscheingüter unter Eisenbahnwagenverschluß dürfen nur auf solche Hauptämter 
im Innern mit Niederlage abgefertigt werden, auf welche nach dem aufgestellten Aemter- 
verzeichnisse Abfertigungen im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vorgenommen 
werden können.
	        
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