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Begleitschein-Regulativ.
In Gemäßheit des § 58 des Vereinszollgesetzes werden über das bei der Ausfertig-
ung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren die folgenden näheren
Vorschriften ertheilt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine.
81.
Der Zweck der Begleitscheine (Vereinszollgesetz 8 33) ist, entweder
a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen
Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, oder
b) die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen
Amt zu überweisen.
Zu dem ersteren Zweck dienen Begleitscheine J, zu dem zweiten Begleitscheine II.
Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A, B und C
zu entnehmen.
82.
Auf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein I abge-
fertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (Vereinszollgesetz 8 41).
Begleitscheine Il werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den
Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, 15.4 oder mehr beträgt (Vereins-
zollgesetz § 51).
2. Befugniß der Acmter zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen.
83.
Die Aemter, welche nach Maßgabe der §§ 128 und 131 des Vereinszollgesetzes
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und lI ermächtigt sind, und die
denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
Begleitscheingüter unter Eisenbahnwagenverschluß dürfen nur auf solche Hauptämter
im Innern mit Niederlage abgefertigt werden, auf welche nach dem aufgestellten Aemter-
verzeichnisse Abfertigungen im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vorgenommen
werden können.