Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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86. 
Aus den Anmeldungen zur Begleitscheinausfertigung muß deutlich und bestimmt zu 
entnehmen sein, in welchem Umfange die darin verzeichneten Kolli der Revision unter— 
legen haben. 
Die durch die Revision festgestellte Gattung und Menge der Waaren sind in dem 
Revisionsbefund nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs anzugeben. 
Der tarifmäßigen Benennung der Waaren ist eine deren spezieller Beschaffenheit 
entsprechende Bezeichnung nach Anleitung des amtlichen Waarenverzeichnisses beizufügen, 
wenn dies im Hinblick auf die Allgemeinheit der tarifmäßigen Benennung zur besseren 
Festhaltung der Identität der Waaren räthlich oder in Rücksicht auf die wegen Aufstellung 
der Verkehrsnachweisungen ertheilten Vorschriften nöthig erscheint. 
Außerdem ist in dem Revisionsbefund die Tarifnummer, welcher die Waaren an- 
gehören, sowie die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses anzumerken. 
Das Gewicht der verwogenen Kolli wird, wie es amtlich ermittelt worden ist, kolli- 
weise, in Partien oder summarisch, in den Revisionsbefund eingetragen. Es braucht 
jedoch das Gewicht der zu einer gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli, auch wenn 
dasselbe kolliweise oder in Partien festgestellt ist, aus den über die Verwiegung geführten 
amtlichen Anschreibungen nur summarisch in die Anmeldung übernommen zu werden, 
sofern die Abfertigung unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung erfolgt. 
3. Einrichtung der Begleitscheine I im Allgemeinen. 
87. 
Die Ausfertigung eines Begleitscheins I erfolgt nach dem Muster A, und zwar 
entweder 
a) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 und 13 nach Anleitung der Probe- 
eintragung 1 für sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder 
b) in der Art, daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung (8 4) Bezug 
genommen wird, oder endlich 
0) bei Benutzung des Musters A als Anmeldung nach Anleitung der Probeeintrag- 
ungen 2 und 3. 
88. 
Für die Begleitscheinausfertigung nach § 7 a sind die Anmeldungen in einem Exem— 
plar, für die Ausfertigungen nach § 7b und c jedoch in zwei gleichlautenden Exemplaren 
einzureichen. 
Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben zu paginiren 
1888. 44 
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