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und entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu durchziehen
oder aneinander anzustempeln.
Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitscheinextrahenten
einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer
Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten in Vorrath entnommen werden
können.
Die Begleitscheinformulare sind, auch bezüglich des Formats (38 cm Höhe und 48 cm
Breite), der Farbe und sonstigen Beschaffenheit des zu verwendenden Papiers nach Maß-
gabe der Muster (Anlagen zu § 1) herzustellen.
Zu den den Begleitscheinen anzustempelnden Anmeldungen (§§ 11 und 21) ist Papier
von gleicher Beschaffenheit (Format, Farbe 2c.) zu verwenden. Dieselben dürfen jedoch
auch in halber Höhe des Begleitscheinformats hergestellt werden.
Auch kann den Eisenbahnverwaltungen, Dampfschifffahrtsagenturen, Spediteuren,
Großhändlern 2c. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, die Begleitschein-
und Anmeldungsformulare nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten
drucken zu lassen.
Formulare, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind von der amtlichen Ver-
wendung auszuschließen.
4. Wesentlicher Inhalt der Zegleitscheine I.
l 9.
Der Begleitschein I muß folgende Angaben enthalten:
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitscheinextrahenten und der
Waarenempfänger;
b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge
und Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisions-
befundes;
) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maß-
regeln zur Sicherstellung der Identität der Waaren;
d) Namen des Ausfertigungs= und Empfangsamts, Tag der Ausstellung des Begleit-
scheins, Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungs-Register
eingetragen ist;
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der
Waaren.
Von der unter d vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts
kann bei den zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden.