Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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5. Verfahren bei Ausfertigung der Begleitscheine I. 
*!“ 
Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I nach der Bestimmung unter a des § 7 
bleiben die Spalten 5 bis 7 des Formulars insoweit unausgefüllt, als die Gattung und 
Menge der Waaren in den Spalten 8 bis 10 auf Grund amtlicher Ermittelung voll- 
ständig angegeben werden kann. 
Wenn sich die amtlichen Gewichtsermittelungen auf Probeverwiegungen beschränkten, 
wird das deklarirte Gewicht für sämmtliche zur Abfertigung angemeldeten Kolli, also auch 
für die probeweise verwogenen, in Spalte 6 beziehungsweise 7 eingetragen, jedoch gleich- 
zeitig das bei einzelnen Kolli amtlich ermittelte Gewicht in Spalte 9 beziehungsweise 10 
auf der betreffenden Linie ersichtlich gemacht. 
Bei zusammen abgefertigten, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waaren- 
posten genügt, auch wenn deren Gewicht in der Anmeldung im Einzelnen nachgewiesen 
ist, sofern die Waaren unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt werden, 
die Angabe des summarischen Gewichts in dem Begleitschein. 
Bei den mit Begleitschein angekommenen oder einer Niederlage entnommenen 
Waaren, welche mit einem nach § 7 a ausgefertigten Begleitschein 1I weiter versendet 
werden sollen, wird dasjenige Gewicht, welches nach §§ 47 oder 103 des Vereinszoll- 
gesetzes die Grundlage der weiteren Abfertigung zu. bilden hat, in den Begleitschein über- 
nommen. Hat eine Verwiegung vor der Abfertigung stattgefunden, und ergiebt sich dabei 
ein Mehrgewicht gegen das in dem angekommenen Begleitschein überwiesene Gewicht be- 
ziehungsweise gegen das Einlagerungsgewicht, so ist das neu ermittelte Gewicht nachricht- 
lich im Begleitschein zu vermerken. 
11. 
Wenn die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7b oder c mittelst einer an- 
gestempelten oder mit Begleitscheinvordruck versehenen Anmeldung stattfindet, so bilden 
die in der Anmeldung enthaltenen Angaben zugleich den Inhalt des Begleitscheins, und 
es sind alsdann nur die in der Anmeldung nicht enthaltenen erforderlichen Angaben in 
den Begleitschein einzutragen. Die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7 b kann 
auch durch Anstempelung mehrerer Anmeldungen bewirkt werden. 
In den Begleitscheinen, deren Ausfertigung nach § 7b mittelst angestempelter An- 
meldungen erfolgt, ist statt der Ausfüllung der Spalten auf der zweiten Seite auf die 
angestempelte Anmeldung durch Beifügung einer entsprechenden Verweisung, z. B. 
„Laut angestempelter Deklaration Nr. 67 vom 15. Januar 1870“ 
Bezug zu nehmen. 
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