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Vordrucke in Spalte 9 des Musters B und in Spalte 13 des Musters C gemäß an-
zugeben, ob die Waaren aus Niederlagen oder von Konten abgemeldet sind.
11. Anerkennung der Begleitscheine I.
18.
Der Begleitscheinextrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die Uebernahme
der aus demselben nach §§ 44 und 46 des Vereinsgollgesetzes für ihn hervorgehenden
Verpflichtungen durch unterschriftliche Vollziehung der Annahmeformel in dem Begleit-
schein und in einer besonderen, bei dem Ausfertigungsamt zurückbleibenden Annahme-
erklärung anzuerkennen.
Diese Annahmeerklärung ist, wenn die Ausfertigung des Begleitscheins nach § 7a
oder b erfolgt, nach Muster D a auszufertigen und entweder in die Anmeldung selbst
oder in ein besonderes, der Anmeldung anzustempelndes Formular aufzunehmen. Bei
der Begleitscheinausfertigung nach § 7e wird die Annahmeerklärung in den überein-
stimmend mit dem Begleitschein auszufüllenden Vordruck der Anmeldung ausgenommen.
12. Amtliche Vollziehung der Zegleitscheine I.
19.
Die amtliche Vollziehung des Begleitscheins erfolgt durch den Führer des Begleit-
schein-Ausfertigungs-Registers (§ 22) oder einen anderen, von dem Amtsvorstand damit
beauftragten Beamten.
Dem leserlich zu schreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und ein
Abdruck des Amtsstempels beigefügt werden.
Der gedachte Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheins
verantwortlich.
13. Verfahren bei dem Verlorengehen eines Begleitscheins J.
8 20.
Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamts,
welches den Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Aus—
fertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, auf Grund der Anmeldung an
Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat zu bezeichnendes
Exemplar des Begleitscheins ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines
Duplikats ist im Begleitschein-Ausfertigungs-Register (8 22) zu vermerken.