Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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B. Ausfertigung der Begleitscheine II. 
8 21. 
Bei der Ausfertigung der Begleitscheine II (§ 1) finden die Bestimmungen in den 
§§ 4 bis 20 mit den aus der Einrichtung des Musters B und den nachfolgenden Be- 
stimmungen sich ergebenden Maßgaben Anwendung. 
a) Der Ausfertigung eines Begleitscheins II hat stets eine spezielle Waarenrevision 
(Vereinszollgesetz § 28) und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrags, 
welcher in den betreffenden Spalten der Anmeldung anzugeben ist, vorauszugehen. 
Der Zollbetrag wird in dem Begleitschein, unter Weglassung von Beträgen 
unter 5 +& angegeben. 
b) In dem Begleitschein ist die Art der geleisteten Sicherheit anzumerken. 
) Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt ist darin sowohl 
die Frist zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung des gestundeten Ein- 
gangszolles bei dem Empfangsamt nach den Bestimmungen im § 15, als auch 
der entsprechend festzusetzende Zeitraum, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten 
Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamt (8 53) geführt werden muß, an- 
zugeben. 
d) Ein Begleitschein II darf nur für einen Waarenempfänger ausgestellt werden. 
Bei der Ausfertigung von Begleitschein II können, außer den Formularen nach 
Muster B (§ 7a), auch angestempelte Anmeldungen (§ 7b) und Anmeldungen mit Be- 
gleitscheinvordruck (§ 7c) nach Muster C angewendet werden. 
Das Begleitschein-Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Extrahenten des Begleit- 
scheins vor der Aushändigung des letzteren die Vorlegung des Frachtbriefes über die 
Versendung der Waaren an den im Begleitschein genannten Empfänger zu verlangen. 
C. Jührung des Begleitschein- Ausfertigungs- Registers. 
822. 
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitscheine I und II 
ein Begleitschein= Ausfertigungs-Register nach dem Muster E. 
Der Zweck desselben ist, die vollständige Erledigung der ausgestellten Begleitscheine 
nachzuweisen. 
Bei größeren Aemtern, bei welchen verschiedene Abfertigungsstellen bestehen, kann 
nach dem Ermessen der Direktivbehörde eine Einrichtung dahin getroffen werden, daß die 
Ausfertigung der Begleitscheine bei den einzelnen betreffenden Stellen erfolgt, und zu 
diesem Ende bei jeder derselben ein eigenes, mit einem besonderen Buchstaben (A, B, C)
	        
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