Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zu bezeichnendes Ausfertigungsregister geführt wird. Diese Buchstaben sind nebst den 
Nummern auch in die Begleitscheine und in die als Beläge zurückbleibenden Begleitschein— 
anmeldungen und Annahmeerklärungen einzutragen. 
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register erledigt mit seinen Nummern diejenigen 
Vorregister, aus welchen die Versendungen entsprungen sind (Deklarations-Register, 
Niederlage-Register 2c.) und wird selbst durch die Erledigungsscheine der Begleitschein- 
Empfangsämter (8§ 53) erledigt. 
In dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausfertigungs- 
amts gebrachten Aenderungen hinsichtlich des Erledigungsamts und der Gestellungsfrist 
(§§ 23 flg.) mit rother Tinte zu vermerken. 
III. Behandlung der Waaren während des Transports. 
1. Verfahren bei veränderter Bestimmung der Waaren. 
8 23. 
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein I ertheilt worden ist, eine 
andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Be- 
gleitschein bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung befugten Amt, unter Stell- 
ung des entsprechenden Antrages, abzugeben (Vereinszollgesetz §§ 46 und 50). 
Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amt stattfinden, so ist weiter nach 
den Bestimmungen in den §§ 31 flg. zu verfahren. 
8 24. 
Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichneten, 
zur Erledigung von Begleitscheinen befugten Amt beantragt, so hat der Waarenführer 
sowohl durch eine Erklärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungs- 
ort und Empfänger hervorgeht, als durch eine besondere, nach Muster D b auszufertigende 
Annahmeerklärung, in die Verpflichtungen des Begleitscheinextrahenten einzutreten und 
die nöthige Sicherheit (8 14) zu leisten. 
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangsamt 
und die sich etwa als nöthig ergebende Aenderung der Gültigkeitsfrist in dem Begleitschein 
zu bemerken, auch in demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des vorgefundenen 
und, im Falle einer Erneuerung des Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß 
aufzunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch Unterschrift und Beidrückung des 
Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur Fortsetzung des Transports 
zurückzugeben, die Annahmeerklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamt zu 
übersenden.
	        
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