Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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2. Präsentation der Gegleitscheine und Eintragung derselben 
in das Begleitschein -Empfangs-Register. 
8 32. 
Der vorgelegte Begleitschein (§ 31), in welchem der Amtsvorstand oder dessen Stell- 
— vertreter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird hierauf in ein nach Muster F zu 
führendes Register, das Begleitschein-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 
1 bis 8 eingetragen. 
Das genannte Register dient dazu, die vollständige Erledigung der auf das Empfangs- 
amt ausgestellten Begleitscheine nachzuweisen, und kann, wie das Begleitschein-Ausfertig- 
ungs-Register (§ 22), in mehreren Exemplaren geführt werden. 
Dem Waarenführer ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Abgabe des 
Begleitscheins zu ertheilen. 
Das weiter einzuhaltende Verfahren ist verschieden, je nachdem die mit den Begleit- 
scheinen angekommenen Waaren 
a) mit Begleitschein weiter gesendet oder in eine Niederlage gebracht oder zum Eingang 
abgefertigt, oder 
b) unmittelbar in das Ausland ausgeführt werden sollen. 
3. Verfahren, wenn die Waaren mit GBegleitschein weiter versendet oder in eine 
Uiederlage gebracht oder zum Eingang abgefertigt werden sollen. 
a. Uebergabe der Begleitscheinauszüge. 
§ 33. 
Wenn die Waaren in der im § 32 unter a angegebenen Weise abgefertigt werden 
sollen, sind zu jedem Begleitschein, die in dem § 39 bezeichneten Fälle ausgenommen, so 
viele Auszüge zu übergeben, als die darin verzeichneten Waaren verschiedenerlei Be- 
— stimmung erhalten. Die Begleitscheinauszüge sind nach dem Muster G auszufertigen. 
Die Bestimmung der Waaren wird auf der ersten Seite der Auszüge durch den 
Waarendisponenten angegeben. 
Die den Begleitscheinauszügen zu gebende fortlaufende Nummern= oder Buchstaben- 
bezeichnung ist in Spalte 9 des Begleitschein-Empfangs-Registers, unter Ausfüllung der 
Spalte 10 desselben, in der Art zu vermerken, daß für jeden Begleitschein zum Zweck 
der Eintragung der weiteren Nachweisungen über die Waaren in Spalte 11 bis 13 so 
viele Linien offen bleiben, als zu demselben einzelne Begleitscheinauszüge gehören (§ 52 
Absatz 2).
	        
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