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Der Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers hat die Begleitscheine mit den
übergebenen Begleitscheinauszügen zu vergleichen und in letzteren die Uebereinstimmung
mit den Begleitscheinen zu bescheinigen.
b. Revision der Ladung.
834.
Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren.
Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorgfalt erfolgen
muß, ist sowohl auf den unverletzten Zustand desselben als auch darauf zu achten, ob
derselbe in einer völlig sichernden Weise angelegt war.
Hat eine spezielle amtliche Ermittelung der Gattung und der Menge der Waaren
oder einer von beiden nach Inhalt des Begleitscheins bereits stattgefunden, so kann das
Erledigungsamt die Wiederholung des nämlichen Revisionsaktes unterlassen (siehe auch
831 letzter Absatz), insofern nicht besondere Gründe für eine wiederholte Revision sprechen
(z. B. § 47 Absatz 2 des Vereinsgzollgesetzes).
Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind oder der
Begleitscheinauszug nach § 35 durch spezielle Deklaration ergänzt worden ist, die weitere
Abfertigung auf Grund probeweiser Revision erfolgen, sofern sich bei den einzelnen zur
Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des
deklarirten Gewichts überschreiten.
Die spezielle Revision kann unterbleiben:
a) wenn die Waaren mit Begleitschein 1 weiter gesendet werden,
b) wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage beftimmt sind, unter den in
dem Niederlage-Regulativ angegebenen Bedingungen,
) bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der im § 32 Absatz 2
des Vereinszollgesetzes bezeichneten Voraussetzung.
§ 35.
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der
Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestimmungs-
orte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt und berichtigt
werden (Vereinszollgesetz § 46).
Bei der Eintragung des Revisionsbefundes in die Spalten 14 bis 18 und 25 der
Begleitscheinauszüge ist nach Anleitung der Bestimmungen im § 6 zu verfahren. In
Spalte 22 und 23 derselben ist die Weiterabfertigung der Waaren nachzuweisen.