Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Der Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers hat die Begleitscheine mit den 
übergebenen Begleitscheinauszügen zu vergleichen und in letzteren die Uebereinstimmung 
mit den Begleitscheinen zu bescheinigen. 
b. Revision der Ladung. 
834. 
Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren. 
Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorgfalt erfolgen 
muß, ist sowohl auf den unverletzten Zustand desselben als auch darauf zu achten, ob 
derselbe in einer völlig sichernden Weise angelegt war. 
Hat eine spezielle amtliche Ermittelung der Gattung und der Menge der Waaren 
oder einer von beiden nach Inhalt des Begleitscheins bereits stattgefunden, so kann das 
Erledigungsamt die Wiederholung des nämlichen Revisionsaktes unterlassen (siehe auch 
831 letzter Absatz), insofern nicht besondere Gründe für eine wiederholte Revision sprechen 
(z. B. § 47 Absatz 2 des Vereinsgzollgesetzes). 
Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind oder der 
Begleitscheinauszug nach § 35 durch spezielle Deklaration ergänzt worden ist, die weitere 
Abfertigung auf Grund probeweiser Revision erfolgen, sofern sich bei den einzelnen zur 
Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des 
deklarirten Gewichts überschreiten. 
Die spezielle Revision kann unterbleiben: 
a) wenn die Waaren mit Begleitschein 1 weiter gesendet werden, 
b) wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage beftimmt sind, unter den in 
dem Niederlage-Regulativ angegebenen Bedingungen, 
) bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der im § 32 Absatz 2 
des Vereinszollgesetzes bezeichneten Voraussetzung. 
§ 35. 
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der 
Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestimmungs- 
orte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt und berichtigt 
werden (Vereinszollgesetz § 46). 
Bei der Eintragung des Revisionsbefundes in die Spalten 14 bis 18 und 25 der 
Begleitscheinauszüge ist nach Anleitung der Bestimmungen im § 6 zu verfahren. In 
Spalte 22 und 23 derselben ist die Weiterabfertigung der Waaren nachzuweisen.
	        
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