Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, müssen jedoch probeweise 
einige Kolli aus einer Ladung speziell revidirt und mit den Angaben in dem Begleit— 
schein genau verglichen werden. Der Amtsvorstand ist verpflichtet, die Vornahme solcher 
speziellen Revisionen unvermuthet anzuordnen und deren Ausführung zu überwachen oder 
durch einen oberen Beamten überwachen zu lassen. 
Der Verschluß an den zum Ausgang bestimmten Waaren wird, soweit nicht Verträge 
eine Ausnahme bedingen, bei dem Grenzzollamt abgenommen. Bei unverschlossen ab- 
gelassenen Waaren hat die Ausgangsrevision sich auf die Feststellung des Gewichts und 
der Waarengattung zu erstrecken; jedoch können in unverdächtigen Fällen die Ermittel- 
ungen auf einen Theil der Waarenkolli beschränkt bleiben. 
Das Verfahren bei der Kontrolirung des Waarenausgangs (b) ist je nach der 
Oertlichkeit und der Art des Transports verschieden. 
Wenn der Ausgang der Waaren vom Amtslokal des Grenzzollamts oder dem zu- 
gehörigen Ansageposten aus überzeugend beobachtet werden kann, so haben die Abfertigungs- 
beamten den Ausgang zu kontroliren. Anderenfalls erfolgt die Kontrolirung des Ausgangs 
durch Begleitungsbeamte. 
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raumverschluß hat 
das Amt am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen und das Einladen 
der Waaren, sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang des Transports, dagegen 
das Grenzzollamt oder der zugehörige Ansageposten die mit unverletztem Verschluß erfolgte 
Ankunft und den Ausgang über die Grenze in der vorher angegebenen Weise zu kon- 
troliren. 
Wie im Einzelnen die Ausgangskontrole auszuführen ist, hat der Vorstand des 
Grenzzollamts den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu bestimmen. 
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch dann ein- 
treten, wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung zur Begleit- 
scheinertheilung nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war. Der Waarendisponent 
hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die Ausfuhr unter den Augen des Amts oder 
unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitscheinextrahenten zu 
übernehmen. 
5. Verfahren bei Abweichungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine 1 
und dem Revisionsbefund und sonstigen Anständen. 
a) Feststellung des Sachverhalts. 
8 41. 
Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der 
Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
	        
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